Für den Vorsteuerabzug aus einem Rechnungsduplikat ist der Grund für die Ausstellung des Rechnungsduplikats entscheidend
Für den Zeitpunkt der Abrechnung von Rechnungsduplikaten ist ausschlaggebend, ob der ursprüngliche Rechnungsbeleg bei dem Unternehmen eingegangen ist, und gebucht wurde. Es ist für die Steuerpflichtigen oftmals problematisch, wann der Vorsteuerabzug auf Grund eines Rechnungsduplikats möglich ist.
Wenn das Exemplar einer Rechnung, welches für den Erwerber vorgesehen ist, vernichtet wurde, bzw. verloren geht, bevor es bei dem Rechnungsempfänger eingeht dann hat der Eingang eines Rechnungsdoppels die gleichen Folgen, wie der Eingang des ursprünglichen Beleges. Meistens entsteht dann also der Anspruch auf einen Vorsteuerabzug (nach der Maßgabe von Art. 86 Abs. 10b Ziff 1 der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften). In solchen Fällen ist der Steuerabzug vorwiegend in der für das Rechnungsdoppel vorgesehenen Abrechnungszeit möglich (siehe hierzu die verbindliche Auskunft des Direktors von der Finanzkammer in Warschau, Nr. IPPP1/443-1082/14-2/JŻ).
Quelle: Wydawnictwo Wiedza i Praktyka Sp. z o.o. (Juli 2015)