Übersicht über die für Unternehmer relevanten gesetzlichen Änderungen, ab dem 01. Januar 2016
Sanierungsgesetz vom 15. Mai 2015
Dieses Gesetz regelt den Abschluss eines Vergleichs eines Gläubigers mit einem zahlungsunfähigen Schuldner bzw. einem Schuldner, der kurz vor der Insolvenz steht, die Auswirkungen eines solchen Vergleichs sowie die Sanierungsmaßnahmen.
Im Sinne des Gesetzes können Unternehmen, die Probleme mit der Liquidität haben, vier Sanierungsverfahren in Anspruch nehmen: für die Genehmigung des Vergleichs, für ein beschleunigtes Vergleichsverfahren, für Vergleichsverfahren und für das Sanierungsverfahren.
Der Sinn des Sanierungsverfahrens ist es, die Anmeldung einer Insolvenz durch den Schuldner zu vermeiden, und ihm die Möglichkeit zu verschaffen, einen Vergleich mit seinen Gläubigern abzuschließen, sowie ggf. Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, bei gleichzeitiger Absicherung von begründeten Gläubigeransprüchen.
Das Gesetz vom 10. September 2015 über die gesetzlichen Änderungen in der Steuerordnung und in anderen gesetzlichen Vorschriften (Gesetzesblatt Jahrgang 2015, Pos. 1649)
Die Vereinfachung und die Rationalisierung von steuerlichen Prozederen stehen im Mittelpunkt der am 20. Oktober dieses Jahres veröffentlichten Novelle der Steuerordnung und einiger anderen Gesetze. Die neuen Regelungen sollen dazu dienen, den Austausch zwischen den Steuerzahlern und Finanzorganen zu vereinfachen, und die Erhebung von Steuern effektiver durchzuführen.
Die Einführung des Prinzips in dubio pro tributario bedeutet, dass in Zweifelsfällen die Steuergesetze zugunsten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden.
In der Novelle wurde zusätzlich zur Sondervollmacht für ein Verfahren, auch eine Generalvollmacht eingeführt.
Darüber hinaus kann nach den neuen Vorschriften ein gemeinschaftlicher Antrag über die Auslegung von Steuervorschriften abgegeben werden. Alle Unternehmer, die eine verbindliche, individuelle Auskunft von einem Steuerorgan anstrebten, können jetzt gemeinsam einen gemeinschaftlichen Antrag auf die Erstellung einer solchen verbindlichen Auskunft stellen, und dabei einen Beteiligten aus ihrem Kreis ernennen, welcher in weiteren Etappen des Verfahrens als der Verfahrensbeteiligter für die Auslegung auftritt. Nachdem der Direktor der Auskunftsstelle eine verbindliche Auskunft erlässt, wird sie diesem Verfahrensbeteiligten zugestellt. Die übrigen Beteiligten, die in dem gemeinschaftlichen Antrag genannt wurden, können nach Erteilung der Auskunft jeweils eine Ausfertigung davon bekommen. Sobald die Beteiligten die Bestimmungen der verbindlichen Auskunft direkt wahrnehmen, unterliegen sie einem Schutz. Die Rechtsfolgen einer auf diese Art und Weise erteilten verbindlichen Auskunft gelten vom Zeitpunkt der Zustellung an den Verfahrensbeteiligten.
Das Gesetz vom 24. Juli 2015 über die Änderung der arbeitsrechtlichen und anderen Vorschriften (Gesetzesblatt Pos. 1268)
Am 2. Januar 2016 tritt eine Novellierung des Arbeitsrechts in Kraft. Sinn der Gesetzesänderung ist es, dass die Arbeitnehmer die beruflichen Aufgaben mit den elterlichen Pflichten vereinbaren können. Neue Lösungen gelten nicht nur für Personen, die nach dem oben genannten Datum Eltern werden, sondern auch für diejenige, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften den Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaub beanspruchen (vorausgesetzt, dass entsprechende Bedingungen erfüllt werden).
Die Novelle gilt u.a. für die Anträge auf Elternurlaub, den Verzicht auf die Elternzeit, eine gemeinsame Inanspruchnahme des Elternurlaubs und für den Umfang des Mutterschafts-, des Eltern – sowie des Vaterschaftsurlaubs.
Quelle: Wydawnictwo Wiedza i Praktyka Sp. z o.o. (September 2015)