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Die Zahlung der Verpflichtungen der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft kann nicht als Steuerkosten gelten

Die Zahlung der Verpflichtungen der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft kann nicht als Steuerkosten gelten

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Datum06 Nov 2019

Wichtige Auslegung der Vorschriften

Die Unternehmer sind verpflichtet, Unternehmenszahlungen über die eigenen Bankkonten abzuwickeln, wenn der einmalige Wert der Transaktion 15.000 PLN überschreitet. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht nimmt ihnen die Möglichkeit der Belastung der Steuerkosten mit dem Teil der Zahlung, die sich aus einer Transaktion ergibt, welche ohne Verwendung des eigenen Bankkontos vorgenommen wurde.

Wie sind diese Vorschriften auszulegen, wenn:

Die Muttergesellschaft bezahlt die Rechnung der Tochtergesellschaft, nach einiger Zeit erstattet die Tochtergesellschaft den zustehenden Betrag an die Muttergesellschaft zurück. Zieht eine solche Lösung angesichts der aktuellen Vorschriften keine rechtlichen Implikationen nach sich?

Das Finanzministerium stellte in der Antwort auf die Frage der Redaktion der „Gazeta Podatkowa“ am 26. März 2019 fest, dass:


Der dargestellte Modus der Abrechnung zwischen dem Anteilseigner und der Gesellschaft mbH gibt der Gesellschaft kein Recht dazu, die getragenen Auslagen als Steuerkosten gelten zu lassen, da der Zahlungsmodus in einem solchen Falle nicht die im Art. 15 d des Gesetzes über die Körperschaftssteuer festgelegte Bedingung erfüllt. Aus seinem Inhalt ergibt sich nach der Ansicht des Finanzministeriums ein kategorisches Verbot, die Ausgaben, die ohne Vermittlung des Bankkontos des Steuerzahlers getragen wurden, als Kosten der Umsatzerlöse gelten zu lassen und von diesem Grundsatz gibt es keinerlei Ausnahmen. Eine Zahlung also, die mittels des Bankkontos des Anteileigners der Gesellschaft getätigt wurde, kann nicht von der Gesellschaft als Steuerkosten in der Kalkulation der Einkommenssteuer von juristischen Personen anerkannt werden. Auch die spätere Tätigung ausgleichender Überweisungen zwischen dem Anteileigner und seiner Gesellschaft lässt es nicht zu, eine solche Zahlung als Steuerkosten gelten zu lassen.

Wir werden die Arbeiten an diesem Gesetz verfolgen und Sie über gravierende Änderungen auf dem Laufenden halten.

Falls Sie noch weitere Fragen haben, bitten wir Sie höflichst um Ihren Kontakt.

Die Ihnen nunmehr übersandte Information ist genereller Natur und betrifft nicht die Situation einer besonderen Unternehmung. Wegen der Geschwindigkeit der Veränderungsprozesse in der polnischen Gesetzgebung bitten wir Sie für sich selber zu bestimmen, bei Erhalt dieser Information, ob diese noch auf dem laufenden Stand ist.


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