Finanzierungen für polnische Tochtergesellschaften als Hilfstätigkeit
Am 7. Oktober 2020 erließ das Oberste Verwaltungsgericht ein Urteil über Aktivitäten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Unterstützung, bei der Beschaffung von Darlehen oder Krediten für Tochtergesellschaften. Dies gilt für Unternehmen, die innerhalb einer Kapitalgruppe tätig sind, in der das Unternehmen eine Muttergesellschaft ist (Aktenzeichen I FSK 2010/17).
Aus diesem Urteil ergeht, dass dem CJEU vom 29. April 2004 in der Causa C-77/01 (Empresa de Desenvolvimento Mineiro) Gründe dafür vorliegen, die oben genannte Tätigkeit als helfende Finanzdienstleistung im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Punkt 38 des Mehrwertsteuergesetzes anzusehen.
Dieses Urteil wird durch die folgenden Fakten gestützt:
- Die Tätigkeit des Unternehmens bestand darin, dazu beizutragen, die bestmöglichen externen Finanzierungsbedingungen für bestimmte Investitionen zu erhalten,
- Diese Dienstleistungen waren nicht gewinnorientiert,
- Die Häufigkeit der Leistungserbringung und der Grad der Einbeziehung der finanziellen und personellen Ressourcen des Unternehmens in ihre Umsetzung waren gering.
Nach dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts, können diese Prämissen zu Gunsten von Tochtergesellschaften, als eine Transaktion mit Hilfscharakter, im Sinne von Artikel 90 Absatz 6 des Mehrwertsteuergesetzes, betrachtet werden.
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