Finanzbuchhaltungsdienstleistungen für Unternehmen

rss iconRSS
plende

News

/ Steuern und Recht in Polen

Änderungen in der Zuständigkeit der Steuerbehörden ab 1. Januar 2021

Änderungen in der Zuständigkeit der Steuerbehörden ab 1. Januar 2021

/
Datum10 Feb 2021

Am 1. Januar 2021 sind Änderungen der Vorschriften gemäß den Verordnungen des Ministers für Finanzen, Fördermittel und Regionalpolitik vom 28. Dezember 2020 in Kraft getreten. (Gesetzblatt 2020 Pos. 2456). Demnach ergeben sich Änderungen in der Zuständigkeit der Finanzämter in Bezug auf Steuer- und Zahlungspflichtige von erheblicher wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Bedeutung, für die ein anderer als der örtlich zuständige Leiter des Finanzamtes zuständig ist.

Die eingeführten Änderungen ordnen die Unternehmen automatisch dem zuständigen Finanzamt zu, so dass eine Meldung an das Finanzamt über den Wechsel des Finanzamtes nicht erforderlich ist.

Neue Kategorien von Steuer- und Zahlungspflichtigen, die von spezialisierten Finanzämtern betreut werden

Finanzamt Steuer-/ Zahlungspflichtiger
Spezialisiertes Landesfinanzamt – Erstes Masowische Finanzamt in Warschau
  • Organschaften und die einzelnen Gesellschaften innerhalb der Organschaft;
  • Polnische Nationalbank, staatliche Banken und inländische Banken in Form von Aktiengesellschaften;
  • inländische Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften;
  • öffentliche Unternehmen mit Sitz in der Republik Polen;
  • juristische Personen oder Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, deren Nettoerlös/-umsatz 50 Mio. EUR überschritt, mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Zweites Masowisches Finanzamt in Warschau
  • Einheiten, die auf der Grundlage des Gesetzes über den Handel mit Finanzinstrumenten und des Gesetzes über Investmentfonds und die Verwaltung alternativer Investmentfonds tätig sind;
  • ausländische Unternehmen deren Nettoerlös/-umsatz mindestens 3 Mio. EUR beträgt, wenn der Steuerzahler feste Niederlassungen hat, die in mehr als einem territorialen Zuständigkeitsbereich der anderen Leiter der spezialisierten Finanzämter liegen.
Finanzamt in Lublin
  • Steuer- und Zahlungspflichtige aus dem ganzen Land mit Bezug auf die von Gebietsfremden durch Zahlungspflichtige erhobene pauschale Körperschaftssteuer – die sogenannte „Quellensteuer“;
  • Gebietsfremde, die Quellensteuerpflichtige sind, in Bezug auf die Feststellung der Steuerüberzahlung.
Drittes Masowisches Finanzamt in Radom
  • Gebietsfremde in Bezug auf die Körperschaftsteuer, die von Einkünften aus der Geschäftstätigkeit, die in mehr als einer Woiwodschaft ausgeübt wird, erhoben wird.
19 spezialisierte Finanzämter in den Woiwodschaften
  • juristische Personen oder Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, deren Nettoerlös/-umsatz zwischen 3 und 50 Mio. EUR beträgt, mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts;
  • ausländische Unternehmen, deren Nettoerlös/-umsatz mindestens 3 Mio. EUR beträgt, die keine natürlichen Personen sind;
  • Hochschulen und selbständige öffentliche Anstalten für Gesundheitspflege, deren Nettoerlös/-umsatz mindestens 3 Mio. EUR beträgt;
  • Niederlassungen oder Vertretungen von ausländischen Unternehmen;
  • Gebietskörperschaften;
  • Spar- und Kreditgenossenschaften;
  • Genossenschaftsbanken;
Allgemein zuständiges Finanzamt Juristische Personen und Organisationseinheiten:

  • die als Gebietsansässige im Sinne des Devisenrechts direkt oder indirekt an der Leitung oder Kontrolle der im Ausland ansässigen Unternehmen beteiligt sind, oder einen Anteil am Kapital solcher Unternehmen halten;
  • die direkt oder indirekt von einem Gebietsfremden im Sinne des Devisenrechts geleitet werden oder in denen der Gebietsfremde Stimmrechte besitzt, die mindestens 5% der gesamten Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung entsprechen;
  • die als Gebietsansässige im Sinne des Devisenrechts gleichzeitig direkt oder indirekt an der Leitung oder Kontrolle eines im Inland und eines im Ausland ansässigen Unternehmens im Sinne anderer Gesetze beteiligt sind, oder gleichzeitig einen Anteil am Kapital solcher Unternehmen halten;
  • deren Nettoerlös/-umsatz weniger als 3 Mio. EUR beträgt.

In allen spezialisierten Finanzämtern (auch mit landesweiter Zuständigkeit) werden wie bisher Steuer- und Zahlungspflichtige von Verbrauchssteuer, Glücksspielsteuer und Steuer auf die Gewinnung von bestimmten Bodenschätzen nicht abgerechnet.

Das Kriterium für die Zuordnung von Unternehmen zu den einzelnen Finanzämtern

Das Hauptkriterium für die Zuordnung zu einem bestimmten Finanzamt ist nach den Verordnungen das Kriterium der Nettoerlöse aus dem Verkauf von Waren, Produkten und Dienstleistungen im letzten Steuerjahr.

Wenn es nicht möglich ist, die Höhe der Einnahmen mithilfe des Jahresabschlusses zu ermitteln, ist die Quelle für diese Information die Steuererklärung, beziehungsweise – falls der Steuerzahler entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keinen Jahresabschluss erstellt und nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben – die Mehrwertsteuererklärung.

Die Einnahme wird auf Basis der Daten für das Jahr 2019 ermittelt. Wenn das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, werden als Grundlage der Anrechnung die Daten für das Steuerjahr herangezogen, das im Jahr 2019 endete.

Verzeichnis der Angelegenheiten und Finanzämter, die für ihre Erledigung geeignet sind

Angelegenheit Zuständiges Finanzamt
Körperschaftssteuer (CIT)
  • wenn das Steuerjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt: das zum 01.01.2021 zuständige Finanzamt, d.h. das nach der Änderung zuständige Finanzamt;
  • wenn das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt: das Finanzamt, das am ersten Tag des Steuerjahres zuständig ist.
Einkommenssteuererklärung (vom Steuerzahler eingereicht) Die Steuererklärung für das Jahr 2020 sollte bei dem nach der Änderung zuständigen Finanzamt eingereicht werden;
MEHRWERTSTEUER Die Erklärungen JPK_V7M für Dezember 2020 bzw. JPK_V7K für das 4. Quartal 2020 sind bei dem zum 01.01.2021 zuständigen Finanzamt einzureichen, d.h. bei dem nach der Änderung zuständigen Finanzamt.
Rückerstattung der Mehrwertsteuer Im Falle einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Zeitraum zwischen der Abgabe der Steuererklärung mit dem ausgewiesenen Betrag der Mehrwertsteuerrückerstattung (vor dem 01.01.2021) und der gesetzlichen Frist für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer (nach dem 31.12.2020) erfolgt die Steuerrückerstattung durch das nach der Änderung zuständige Finanzamt.
Korrektur von Meldungen/Steuererklärungen/Angaben Unterlagen, die nach dem 31.12.2020 erstellt werden, sollten unabhängig von dem Zeitraum, auf den sie sich beziehen, bei dem nach der Änderung zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Ausnahme: die Korrektur resultiert aus einer Kontrolle. In diesem Fall wird das Amt zuständig sein, das die Kontrolle vorgenommen hat. 

Steuerkontrollen und Steuerverfahren Steuerkontrollen und Steuerverfahren, die von den vor dem 01.01.2021 zuständigen Finanzämtern begonnen und nicht abgeschlossen wurden, werden von den vor der Änderung zuständigen Finanzämtern fortgesetzt.
Anträge auf Feststellung einer Überzahlung Unerledigte Anträge auf Feststellung einer Überzahlung, die vor dem 01.01.2021 gestellt wurden, werden von dem zum Zeitpunkt der Antragstellung, d.h. vor der Änderung zuständigen Finanzamt, geprüft.
Steuerverfahren „Quellensteuer“ Steuerverfahren bezüglich der „Quellensteuer“, die von den vor dem 01.01.2021 zuständigen Finanzämtern begonnen und nicht abgeschlossen wurden, werden von den vor der Änderung zuständigen Finanzämtern fortgesetzt.
Anträge auf Gutachten Unerledigte Anträge auf Gutachten bezüglich der Befreiung von der Erhebung der pauschalen Körperschaftsteuer, die vor dem 01.01.2021 bei spezialisierten Finanzämtern eingereicht wurden, werden von der zum Tag der Einreichung des Antrags, also von dem vor der Änderung zuständigen Finanzamt, geprüft.
Steuerstrafverfahren Vor dem 1. Januar 2021 durchgeführte Steuerstrafverfahren werden von den vor der Änderung zuständigen Finanzämtern fortgesetzt.
Gläubiger Gläubiger von Steuerrückständen, die sich aus den beim Finanzamt eingereichten Steuererklärungen oder aus den Bescheiden des Finanzamtes, die vor dem 01.01.2021 erlassen wurden, ergeben, ist weiterhin das vor der Änderung zuständige Finanzamt. Nur im Falle einer Kontinuität seiner Zuständigkeit, bleibt das vor der Änderung zuständige Finanzamt Gläubiger von Forderungen, bezüglich derer eine Steuerkontrolle oder ein Steuerverfahren, beziehungsweise eine Steuereinziehung anhängig ist, oder war.
Registrierkassen Unerledigte Anträge auf Registrierung von Registrierkassen, die vor der Änderung beim zuständigen Finanzamt eingegangen sind, werden von dem ab dem 01.01.2021 zuständigen Finanzamt, also von dem nach der Änderung zuständigen Finanzamt, geprüft.

Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.

Kontaktieren Sie uns »

***

Dieser Newsletter ist eine unverbindliche Information und dient allgemeinen Informationszwecken. Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung dar und ersetzen keine individuelle Beratung. Alle Angaben in diesem Newsletter erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der Informationen. Die Informationen in diesem Newsletter sind als alleinige Handlungsgrundlage nicht geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Haftung der Autoren oder getsix® ist ausgeschlossen. Wir bitten Sie, sich für eine verbindliche Beratung bei Bedarf direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Durch das Abonnement dieses Rundschreibens entsteht kein Mandatsverhältnis. Der Inhalt dieser Publikation ist geistiges Eigentum von getsix® oder den Partnerunternehmen und urheberrechtlich geschützt. Nutzer dieser Informationen dürfen die Inhalte des Newsletters ausschließlich für ihre eigenen Zwecke herunterladen, ausdrucken und kopieren.