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Neu ab 1. Juli: Einfache Aktiengesellschaft - Neue Gesellschaftsform in Polen

Neu ab 1. Juli: „Einfache Aktiengesellschaft“ – Neue Gesellschaftsform in Polen

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Datum30 Jun 2021

Neben der GmbH (Sp. z o.o.) und der Aktiengesellschaft (S.A.) wird ab 1.Juli eine dritte Form der Kapitalgesellschaft in Polen etabliert: die einfache Aktiengesellschaft – „Prosta spółka akcyjna”. Die offizielle Abkürzung in den dafür in das Handelsgesetzbuch einige- fügten Teil 1a lautet ,,PSA”. Das Gründungs-Kapital beträgt 1 Złoty. Intension des Gesetzgebers für die Einführung der neuen Gesellschaftsform ist es, ohne Kapital-Auf- wand schnell die Gründung von start ups zu fördern, um Investoren zu gewinnen. Die pol- nische PSA ist im gewissen Maße mit der französischen Société par actions simplifiée (SAS) vergleichbar. Die Statuten sind sehr flexibel geregelt. Es gibt nur wenige zwingen- de Vorschriften. Es ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Der 1 Złoty hat nur symboli- sche Bedeutung. Anstelle von Bar- oder Sacheinlagen können auch Dienstleistungen, eigene Arbeitsleistungen oder Know how eingebracht werden.


Flexible Ausgestaltung der Statuten möglich

Vorschriften für die Anzahl der Gründungs-Mitglieder gibt es nicht. Die PSA kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Die Gründung einer Einfachen Aktiengesellschaft kann man innerhalb von 24 Stunden auf elektronischem Wege vornehmen. Der Gründungsprozess ist identisch mit dem einer GmbH (Sp. z o.o.). Beim Gesellschaftsver- trag räumt der Gesetzgeber dem Gründer zahlreiche Gestaltungs-Freiheiten ein. Ein Ge- sellschaftsvertrag in Form eines notariellen Aktes ist nur dann notwendig, wenn die Ge- sellschaft nicht auf der Grundlage einer Geld-Einlage gegründet wird. Der Vorstand einer PSA kann nur durch eine Person gebildet werden. Für die Gründung eines Aufsichtsrates gibt es keine gesetzliche Verpflichtung. Als Gesellschaft des Handelsrechtes ist die PSA verpflichtet, eine Voll-Buchhaltung zu führen.

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, im Gesellschaftsvertrag die Höhe des Aktien- Kapitals auszuweisen. Damit ist ein viel schnellerer Aktien-Umlauf und auch eine Auszah- lung von Geldern gegeben. Für eine Erhöhung des Aktien-Kapitals muss auch nicht der Gesellschaftsvertrag geändert werden. Die Aktien besitzen keinen nominalen Wert. Das bedeutet, dass man eine Aktie zu einem anderen Wert kaufen oder verkaufen kann als eine andere Aktie. Die Aktien haben auch keine Dokumenten-Form. Dies hat zu Folge, dass man die Ausgabe neuer Aktien ausschließlich auf dem Wege der elektronischen Kommunikation durchführen kann. Im Unterschied zu einer ordentlichen Aktiengesell- schaft (S.A.) dürfen die Aktien einer PSA nicht an der Börse gehandelt werden.


Besteuerung einer PSA

Einfache Aktiengesellschaften werden auf die gleiche Weise besteuert wie auch andere Gesellschaften des Handelsrechts, also mit der Körperschaftssteuer CIT zu den Steuer- sätzen von 19 bzw. 9 Prozent. Dazu kommt noch bei Auszahlung von Gewinnen an die Aktionäre die Einkommenssteuer PIT. Die PSA können allerdings auch die sogenannte Innovation Box in Anspruch nehmen. Bei Einkommen aus qualifizierten geistigen Eigen- tum kann hier die Einkommenssteuer auf den Steuersatz von 5 Prozent gesenkt werden. Die neue Gesellschaftsform ist nicht unumstritten. Ohne Eigenkapital und mit einer Be- schlussfassung auf elektronischem Wege wird die PSA von Juristen als unsichere Unter- nehmung für potenzielle Investoren und Geschäftspartner erachtet.

Quelle: Wirtschafts-Markt Polen (09-2021 Ausgabe 296)

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