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Neue Steuervorschriften für Kommanditgesellschaften in Polen

Neue Steuervorschriften für Kommanditgesellschaften in Polen

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Datum16 Jul 2021

Ab 2021 sind Kommanditgesellschaften mit Sitz in Polen Körperschaftssteuerzahler.

Der Besteuerung unterliegen die laufende Tätigkeit der Gesellschaft und die an die Gesellschafter solcher Gesellschaften ausgeschütteten Gewinne, ähnlich wie bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit einem Steuersatz von 19%.

Kommanditgesellschaften werden zum 1. Januar 2021 Körperschaftssteuerzahler, wobei die Möglichkeit besteht, diesen Zeitpunkt auf den 1. Mai 2021 zu verschieben, wenn die Gesellschaft sich dafür entscheidet.


Die Regeln der Besteuerung von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft auf den Anteil am Gewinn der Gesellschaft:

Die Besteuerung der Gewinne der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei Ausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, wobei je nach Status des Gesellschafters unterschiedliche Abzugsregeln vorgesehen sind:

1. Kommanditistr

Es ist vorgesehen, dass 50% der Einkünfte aus einem Anteil am Gewinn einer Kommanditgesellschaft freigestellt werden, jedoch nicht mehr als PLN 60.000,00.

Die Steuerbefreiung gilt für jede Gesellschaft, an der das Unternehmen als Kommanditist beteiligt ist.

Die Steuerbefreiung gilt nicht, wenn der Kommanditist:

  • direkt oder indirekt mindestens 5% der Anteile an einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit oder einer Kapitalgesellschaft hält, die der Komplementär dieser Kommanditgesellschaft ist,
  • Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft ist, die Komplementärin ist,
  • mit einem Mitglied der Geschäftsführung oder einem Gesellschafter der Gesellschaft, die Komplementärin ist, verbunden ist.

2. Komplementär

Der Komplementär einer Kommanditgesellschaft ist berechtigt, einen Steuerabzug bezüglich der Einkünfte aus dem Gewinn der Gesellschaft vorzunehmen, und zwar in dem Verhältnis, in dem er das Recht auf Beteiligung am Gewinn hat.

Der Betrag dieses Steuerabzugs darf jedoch nicht den Betrag der Steuer übersteigen, die auf den dem Komplementär zuzurechnenden Gewinn mit einem Steuersatz von 19% berechnet wird.

Wenn Sie weitere Fragen zum o.g. Thema haben sollten oder weitere Informationen benötigen, bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Kontaktperson, die Ihre Anfrage gerne an die entsprechende Abteilung weiterleiten wird:

Abteilung Kundenbetreuung

Elżbieta Naron

Elżbieta Naron
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
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