Wann kann ein Komplementär die Körperschaftssteuer (CIT) von der Einkommensteuer (PIT) abziehen?
Ab dem 1. Januar 2021 sind polnische Kommanditgesellschaften verpflichtet, Körperschaftsteuer (CIT) abzurechnen. Für die Eigentümer solcher Unternehmen bedeutet dies eine doppelte Abrechnung der Einkommensteuer: Zuerst zahlen sie die Körperschaftssteuer (CIT) des Unternehmens und dann die Einkommensteuer (PIT) für ihr persönliches Einkommen.
Obwohl der Gesetzgeber für Komplementäre eine entsprechende Steuererleichterung vorgesehen hat, gilt diese nicht für Vorschüsse auf Gewinne.
Nach der Auslegung vom 19. April 2021, Nr. 0115-KDIT1.4011.61.2021.1.MR – „führt die Zahlung von Gewinnvorschüssen in einer Kommanditgesellschaft zu PIT-Einkommen. Der Abzug des Komplementärs kann hingegen erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Körperschaftsteuer für das gesamte Steuerjahr bekannt ist.“
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Fallstudie:
Gewinnvorschüsse in einer Kommanditgesellschaft werden besteuert
Die Zahlung von Gewinnvorauszahlungen in einer Kommanditgesellschaft führt zu Einkünften im Bereich der Einkommensteuer (PIT). Der Abzug des Komplementärs kann jedoch erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Betrag der Körperschaftssteuer für das gesamte Steuerjahr bekannt ist¹.
Das zukünftige Ereignis
Der Antragsteller ist persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die eine Geschäftstätigkeit im Bereich der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ausübt. Die Gesellschafter sind ausschließlich natürliche Personen. Die Kommanditgesellschaft wurde am 1. Mai 2021 zum CIT-Steuerzahler.
Alle Gesellschafter der KG haben Anspruch auf einen Anteil am Gewinn der KG. Im Laufe des Geschäftsjahres hat die Gesellschaft monatliche Vorschüsse an die Partner für deren Anteil am Gewinn des Geschäftsjahres gezahlt und beabsichtigt dies auch weiterhin zu tun. Die Vorschüsse auf die Gewinnbeteiligung werden nach Ablauf eines bestimmten Kalendermonats und nach Ermittlung des von der Gesellschaft in einem bestimmten Monat erzielten Gewinns gezahlt. Der gesamte Anteil der Gesellschafter am Gewinn der Gesellschaft wird nach dem Ende eines bestimmten Geschäftsjahres abgerechnet.
Der Antragsteller fragte, ob der Abzug des Komplementärs bei der Berechnung der Steuer auf die Gewinnvorauszahlungen berücksichtigt werden kann. Denn der Komplementär kann den Betrag der Körperschaftsteuer, der auf die dem Komplementär zuzurechnenden Einkünfte der Kommanditgesellschaft entfällt, von der Steuer abziehen.
Die Entscheidung der Behörde
Die Behörde erinnerte daran, dass gemäß Art. 24(5) des Gesetzes hinsichtlich der Einkommensteuer (PIT) die Einkünfte (Einnahmen) aus der Beteiligung an den Gewinnen juristischer Personen die Einkünfte (Einnahmen) sind, die tatsächlich aus dieser Beteiligung stammen. Der Gesetzgeber hat unter den Beispielen für Einkünfte (Einnahmen) aus einer Beteiligung am Gewinn juristischer Personen nicht die Zahlung von Dividendenvorschüssen oder Gewinnvorschüssen aufgeführt, aber die Zahlung solcher Beträge an einen Gesellschafter der Gesellschaft wird als die tatsächliche Erzielung von Einkünften aus einer Beteiligung am Gewinn dieser Gesellschaft behandelt. Die Zahlung eines solchen Vorschusses führt zur Erzielung von Einkünften im Sinne von Art. 17 Absatz 1 Punkt 4 des PIT-Gesetzes.
Eine wörtliche Auslegung von Art. 30a Abschnitt 6a des PIT-Gesetzes, wonach ein Komplementär Anspruch auf eine Steuerermäßigung in Höhe der von der Kommanditgesellschaft gezahlten Steuer hat, führt nach Ansicht der Behörde zu dem Schluss, dass die Höhe der Steuerermäßigung erst dann bestimmt werden kann, wenn der Wert der geschuldeten Körperschaftssteuer, der auf die Einkünfte der Kommanditgesellschaft für das Steuerjahr, in dem der an die Gesellschafter ausgeschüttete Gewinn erzielt wurde, bekannt ist.
In Anbetracht dessen kam die Behörde zu dem Schluss, dass es nicht möglich ist, die Ermäßigung auf Vorschüsse anzuwenden, die den Gesellschaftern im Laufe des Steuerjahres aufgrund ihres Anteiles am Gewinn dieses Jahres gezahlt wurden.
Schließlich bestätigte die Steuerbehörde, dass gemäß Art. 30a Abs. 6a des PIT-Gesetzes das Recht auf Ermäßigung der pauschalen Einkommensteuer, die für Einkünfte aus einer Beteiligung am Gewinn einer juristischen Person für das gesamte Steuerjahr zu zahlen ist, vom Antragsteller für eine Erklärung über eine Überzahlung der pauschalen Einkommensteuer und für die Rückerstattung dieser Überzahlung an den Antragsteller durch das zuständige Finanzamt ausgeübt werden kann.
¹Auslegung vom 19. April 2021, Nr. 0115-KDIT1.4011.61.2021.1.MR
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner TaxaGroup erstellt.
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Elżbieta Naron
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
getsix® Gruppe
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