Verlängerte Frist für die Einreichung von ORD-U-Informationen
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass aufgrund der Verordnung des Finanzministers vom 16. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung des Finanzministers vom 24. Dezember 2002 über Steuerinformationen, die Frist für die Einreichung der Informationen über mit Gebietsfremden geschlossene Vereinbarungen (ORD-U) verlängert wird.
Nach der verabschiedeten Verordnung müssen die ORD-U-Informationen für ein Steuerjahr innerhalb von elf Monaten, gerechnet ab dem Ende dieses Steuerjahres, eingereicht werden. Die Verlängerung der Frist gilt für Informationen, die für ein nach dem 31. Dezember 2021 beginnendes Steuerjahr eingereicht werden. Daher endet die Frist für die Einreichung der ORD-U-Informationen für das Jahr 2022 für die meisten Steuerpflichtigen am 30. November 2023 (nach der vorherigen Regelung war es der 31. März 2023). Die geänderte Verordnung tritt am 21. März 2023 in Kraft.
Unternehmen, die Verträge mit Gebietsfremden (im Sinne des Devisengesetzes) geschlossen haben, sind verpflichtet, das Formular für 2022 einzureichen:
- bezogen auf verbundene Unternehmen (mit mindestens 5% Stimmrechtsbesitz). Berücksichtigt werden Verträge, die im Steuerjahr mit demselben Gebietsfremden geschlossen wurden, wo die Summe der Forderungen oder die Summe der Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen den Gegenwert von 300.000 Euro übersteigt,
- bezogen auf nicht gebietsansässige Unternehmen, welche ein Unternehmen, eine Niederlassung oder eine Repräsentanz auf dem Gebiet der Republik Polen haben. Eine solche Vereinbarung unterliegt der Meldepflicht, wenn der einmalige Wert der Forderungen oder Verbindlichkeiten aus einer solchen Vereinbarung den Gegenwert von 5.000 EUR übersteigt.
Die ORD-U-Information berücksichtigt nicht nur Vereinbarungen (einschließlich nicht schriftlich dokumentierter Vereinbarungen), die in einem bestimmten Steuerjahr abgeschlossen, sondern auch Vereinbarungen, die in früheren Jahren abgeschlossen wurden, wenn sie in dem Steuerjahr, für das die ORD-U-Information erstellt wird, ausgeführt wurden, und auf deren Grundlage Forderungen oder Verbindlichkeiten entstanden sind.
Bestimmte Unternehmen sind von der Verpflichtung zur Erstellung der ORD-U-Informationen ausgenommen, d.h. die Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, die zur Einreichung einer Transferpreisdokumentation (TPR) verpflichtet sind, mit Ausnahme von Unternehmen, die Transaktionen mit – verbundenen oder nicht verbundenen – Unternehmen durchführen, die ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder ihren Wohnsitz in einem sogenannten Steuerparadies haben, oder eine ausländische Betriebsstätte in einem Gebiet oder Land besitzen, das einen schädlichen Steuerwettbewerb anwendet.
Wir weisen darauf hin, dass Unternehmen, die im Jahr 2022 Verträge mit Gebietsfremden abgeschlossen haben, prüfen sollten, ob für sie die Pflicht zur Erstellung und Einreichung von Informationen über mit Gebietsfremden abgeschlossene Verträge (ORD-U) entstanden ist. Aus Erfahrung wissen wir, dass die Überprüfung des Entstehens der genannten Verpflichtung sowie die Bestimmung des Wertes der im ORD-U Verfahren zu meldenden Verträge ein Prozess sein kann, der eine angemessene Vorbereitung und Zeit erfordert.
Quelle: Artikel erstellt von unserem Kooperationspartner TaxAGroup
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