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Annullierung des Seuchennotstands und Fristen für die Meldung nationaler Steuerschemata

Annullierung des Seuchennotstands und Fristen fuer die Meldung nationaler Steuerschemata

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Datum26 Jun 2023

TaxA Group

Wir informieren Sie hiermit, dass ab dem 1. Juli 2023 der epidemische Ausnahmezustand im Zusammenhang mit SARS-CoV-2-Virusinfektionen auf dem Gebiet der Republik Polen aufgehoben wird.

Wir weisen darauf hin, dass die Aufhebung des epidemischen Notstandes wichtige Auswirkungen mit Blick auf die Meldung nationaler Steuerschemata (MDR) hat.

Die Entscheidung, den Seuchennotstand aufzuheben, wird zu einer Wiederinkraftsetzung der Fristen für die Meldung inländischer Steuerschemata führen. Gemäß Artikel 31y des so genannten Covid-Gesetzes beginnen die Fristen für die Meldung inländischer Steuerschemata nicht zu laufen, und die Fristen für die Meldung inländischer Steuerschemata, die bereits begonnen hatten, unterliegen einer Aussetzung im Zeitraum vom 31. März 2020 bis zu dem 30.Tag, welcher dem Tag der Aufhebung des Seuchennotstands und der Epidemie verbunden mit COVID-19, folgt.

Die Aufhebung des Seuchennotstands ab dem 1. Juli dieses Jahres zieht die Pflicht zur Meldung der nationalen Steuerschemata nach sich, welche entstanden:

  • zwischen dem 31. März 2020 und dem in der vorgenannten Vorschrift genannten Datum (diese Fristen haben nicht zu laufen begonnen),
  • vor dem 31. März 2020, und für welche die Meldefrist nach dem 30. März 2020 ablief (da der Lauf dieser Fristen ausgesetzt wurde).

Folglich sind ab dem Datum, an dem die Fristen für die Meldung inländischer Steuerschemata wieder in Kraft gesetzt werden, oder zu laufen beginnen, die zur Meldung eines Steuerschemas verpflichteten Projektträger, Vermittler und Nutzer folglich verpflichtet, das Steuerschema innerhalb der „Standard“-Frist zu melden, die sich aus den Bestimmungen von Kapitel 11a der Bestimmungen des Gesetzes vom 29. August 1997 ergibt. – Steuerverordnung (Gesetzblatt 2022, Pos. 2651 mit Änderungen). Steuerschemata, die nach der Aufhebung des epidemischen Notstands entstanden sind, sollten innerhalb der „normalen“ Fristen gemeldet werden, die sich aus den Vorschriften der Steuerverordnung ergeben.

Wir empfehlen, unverzüglich Maßnahmen zur Identifizierung der oben genannten Steuerschemata zu ergreifen. Die Nichteinhaltung der im allgemeinen Recht vorgesehenen Fristen kann erhebliche negative Folgen für die zur Meldung eines Steuerschemas verpflichteten Personen haben.


Quelle: Artikel erstellt von unserem Kooperationspartner TaxAGroup
TaxA Group

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

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Elżbieta Naron

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