Überstundenvergütung für Teilzeitarbeitende
Am 19. Oktober 2023 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-660/20, Lufthansa CityLine, entschieden, dass der Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigten Überstunden nicht in derselben Weise vergüten kann, wie Vollzeitbeschäftigten. Derzeit erhalten Teilzeitbeschäftigte eine Überstundenvergütung im Allgemeinen erst nach acht Stunden Arbeit. Das Urteil des EuGH verpflichtet den Arbeitgeber dazu, eine Überstundenvergütung an Teilzeitbeschäftigte zu zahlen, sobald die festgelegte Arbeitszeitgrenze überschritten wird. Dieses Urteil bedeutet eine signifikante Abkehr von der bisherigen Praxis.
Aktuelle Bestimmungen
Gemäß Artikel 151 § 5 des Arbeitsgesetzbuches legen die Parteien im Arbeitsvertrag die zulässige Anzahl von Arbeitsstunden fest, die über die im Vertrag festgelegte Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten hinausgehen. Nur wenn diese Grenze überschritten wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Überstundenvergütung zusätzlich zu seinem regulären Gehalt.
Die Stunden zwischen Teilzeitarbeitszeit (von den Parteien im Vertrag festgelegt) und allgemeiner Vollzeitarbeitszeit gelten als Überstunden, die zwar über die festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen jedoch nicht überschreiten. Arbeitgeber haben das Recht, Teilzeitbeschäftigte im Rahmen ihrer Managementbefugnisse mit Überstundenarbeit zu beauftragen.
Trotz der Verpflichtung zur Festlegung dieser Grenze im Arbeitsvertrag, war es für Arbeitgeber oft vorteilhaft diese nicht festzulegen. Gemäß bisheriger Urteile des Obersten Gerichtshofs bestand mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung kein Anspruch auf Überstundenvergütung für Teilzeitbeschäftigte (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. Juli 2008, I PK 315/07).
In der Praxis haben Arbeitgeber solche Regelungen daher entweder nicht im Arbeitsvertrag fetgelegt oder diese Grenze sehr hoch angesetzt, so dass die Überstundenvergütung erst nach mehr als acht Stunden Teilzeitbeschäftigung gewährt wurde. Für Teilzeitbeschäftigte bedeutete dies, länger zu arbeiten, um die Schwelle für eine zusätzliche Vergütung zu überschreiten.
Ende der bisherigen Regeln
Das Urteil des EuGH bringt erhebliche Änderungen mit sich. Wenn ein Teilzeitbeschäftigter, der gemäß eines festgelegten Zeitplans von Montag bis Freitag vier Stunden arbeitet, diese Grenze überschreitet, muss der Arbeitgeber für jede fünfte und weitere Arbeitsstunde neben dem regulären Gehalt auch Überstundenvergütung zahlen.
Diese Entscheidung zielt darauf ab, die Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten sicherzustellen. Der EuGH stellte fest, dass nationale Bestimmungen, die die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung von der Überschreitung der gleichen Anzahl an Arbeitsstunden abhängig machen (ein einheitlicher Schwellenwert), zu einer ungünstigen Behandlung von Teilzeitbeschäftigten führen.
Nach Ansicht des EuGH kann eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern nur durch objektive Gründe gerechtfertigt sein.
Nachteile für Arbeitgeber
Das Urteil vom Oktober ist nachteilig für Arbeitgeber mit schwankendem Arbeitskräftebedarf. Bisher konnten Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigte dazu verpflichten, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, ohne zusätzliche Kosten zu tragen und zahlten nur das reguläre Gehalt, bis die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden überschritten wurde.
Jetzt müssen Arbeitgeber die Vergütung von Teilzeitbeschäftigten so gestalten, dass sie genauso behandelt werden wie Vollzeitarbeitnehmer.
Das Fehlen der Überstundenvergütung unmittelbar nach Überschreiten der festgelegten Arbeitszeitgrenze könnte in Zukunft eine Flut von Klagen zur Zahlung von Überstundenvergütung für Teilzeitbeschäftigte zur Folge haben. Es ist wichtig zu beachten, dass Arbeitnehmer gemäß dem polnischen Arbeitsgesetzbuch diese Vergütung bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen können.
Dieses Urteil könnte den polnischen Gesetzgeber in der Zukunft dazu zwingen, Arbeitsgesetze in diesem Bereich zu ändern und zu verbessern.
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner sdzlegal Schindhelm Law Office erstellt.
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