Stellungnahme der Arbeitsaufsichtsbehörde zur neuen Arbeitsschutzverordnung
In die Bestimmungen der Verordnung des Ministers für Familie und Soziales vom 18. Oktober 2023, zur Änderung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz an Bildschirmarbeitsplätzen, wurde keine konkrete Regelung zur Finanzierung von Sehhilfen oder Kontaktlinsen für Mitarbeiter aufgenommen. Darüber hinaus enthalten die Bestimmungen in dieser Verordnung keine Vorschriften zur Telearbeit oder Richtlinien zur Anwendung solcher Vorschriften auf diese Arbeit.
Aus diesem Grund hat die Staatliche Arbeitsinspektion (im Folgenden: „PIP“) Richtlinien herausgegeben, wie die oben genannten unklaren Fragen interpretiert werden sollen.
Verpflichtung zur Bereitstellung von Korrekturbrillen oder Kontaktlinsen für Mitarbeiter
Die PIP vertrat die Ansicht, dass Regeln und Grundsätze im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Korrekturbrillen oder Kontaktlinsen für Mitarbeiter in einer betriebsinternen Regelung, z.B. einer Arbeitsordnung, festgelegt werden sollten. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber den Arbeitgebern die eigenständige Regelung der Finanzierung dieser Produkte überlassen hat.
Was die Entscheidung betrifft, ob der Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine Korrekturbrille oder Kontaktlinsen zur Verfügung stellen muss, liegt dies im Ermessen des Arztes, der ein Rezept mit entsprechendem Vermerk ausstellt. Wir weisen außerdem darauf hin, dass der Arbeitgeber gemäß § 23711a des Arbeitsgesetzbuches verpflichtet ist, Konsultationen zu allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz stehenden Maßnahmen mit Mitarbeitern oder deren Vertretern durchzuführen.
Neue Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und Telearbeit
Nach dem Standpunkt der PIP sollten diese Vorschriften entsprechend auf Mitarbeiter angewendet werden, die ihre Arbeit remote ausführen.
Gemäß § 6724 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsgesetzbuches ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer, der remote arbeitet, Arbeitsmaterialien und Werkzeuge, einschließlich technischer Geräte, die für die Fernarbeit notwendig sind, zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus können die Parteien gemäß § 6724 Abs. 2 Regeln für die Nutzung von Arbeitsmaterialien und Werkzeugen durch den Arbeitnehmer, der remote arbeitet, festlegen, wenn diese nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt wurden und sie die Anforderungen gemäß Kapitel IV des zehnten Abschnitts erfüllen.
Zusätzlich weist die PIP auf § 215 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches hin, der besagt, dass eingesetzte Maschinen und andere technische Geräte ergonomischen Prinzipien entsprechen müssen. Die Behörde erklärte, dass beispielsweise Laptops, die für die Arbeit ohne zusätzliche Halterung oder zusätzlichen Monitor verwendet werden, sowie Tastaturen, diesem Prinzip nicht entsprechen.
Wir betonen, dass diese Frage für Arbeitnehmer gilt (einschließlich Praktikanten und Auszubildenden), die für mindestens die Hälfte der täglichen Arbeitszeit tragbare Systeme verwenden.
In Anbetracht dessen sind Arbeitgeber verpflichtet zu überprüfen, ob die Regelungen zur Telearbeit mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang stehen, und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass ihre internen Regelungen den allgemein geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner sdzlegal Schindhelm Law Office erstellt.
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