Finanzbuchhaltungsdienstleistungen für Unternehmen

rss iconRSS
plende

News

/ Steuern und Recht in Polen

Möglichkeit der Antragstellung für verbindliche Steuerauskünfte nur noch auf elektronischem Weg

Möglichkeit der Antragstellung für verbindliche Steuerauskünfte nur noch auf elektronischem Weg

/
Datum27 Feb 2024

Seit Anfang 2024 hat das polnische Steuersystem eine wesentliche Änderung im Prozess der Einreichung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über Steuersätze (WIS) erfahren. Die neue Verordnung schreibt vor, dass diese Anträge ausschließlich elektronisch eingereicht werden müssen und die herkömmlichen Papierformulare abgeschafft werden.

Die verbindliche Tarifauskünft über Steuersätze ist ein zentrales Element in der Beziehung zwischen Steuerzahlern und Steuerbehörden. Es handelt sich um ein Dokument, das die Auslegung der Steuerbehörde in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Mehrwertsteuersatzes auf eine bestimmte Transaktion des Steuerpflichtigen bestätigt. Vor der Einführung dieser neuen Regelung war es möglich, Anträge sowohl elektronisch als auch in Papierform einzureichen. Seit dem 1. Januar 2024 ist jedoch nur noch die elektronische Form zulässig.

Diese Änderung zielt darauf ab, Verwaltungsabläufe zu straffen, die Effizienz zu steigern und Bürokratie zu reduzieren. Die Einreichung von Anträgen auf elektronischem Wege bringt sowohl für die Steuerbehörden als auch für die Steuerzahler eine Reihe von Vorteilen mit sich. In erster Linie ermöglicht sie eine schnellere Datenverarbeitung und Beantwortung, was die Wartezeit auf die Entscheidung der Steuerbehörde verkürzt. Darüber hinaus steht die Einführung dieser Änderung im Einklang mit dem Bestreben nach Digitalisierung der öffentlichen Dienste, was die Modernisierung des Verwaltungssystems des Landes fördert.

Daher ist derzeit nur der Antragsteller berechtigt, einen Antrag auf Erteilung einer WIS einzureichen, der ein Konto im E-Finanzamt hat, auf dem die aktuelle E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Steuerzahlers angegeben wurde, um Benachrichtigungen über die Bereitstellung von Schriftstücken durch die Steuerbehörde im E-Finanzamt zu erhalten. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt oder Bevollmächtigten handelt, sofern der Antrag über diesen gestellt wird.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

Kontakt »

ABTEILUNG KUNDENBETREUUNG

Elżbieta Naron

ELŻBIETA NARON
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
getsix® Gruppe
pl en de

***

Diese Veröffentlichung ist eine unverbindliche Information und dient der allgemeinen Information. Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung dar, und ersetzen auch keine individuelle Beratung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung werden alle Angaben in dieser Veröffentlichung ohne Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen gemacht. Die Informationen in dieser Veröffentlichung sind nicht als alleinige Handlungsgrundlage geeignet, und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Haftung der Autoren oder von getsix® ist ausgeschlossen. Wir bitten Sie, sich bei Bedarf für eine verbindliche Beratung direkt an uns zu wenden. Der Inhalt dieser Veröffentlichung ist geistiges Eigentum von getsix® oder seiner Partnerunternehmen und ist urheberrechtlich geschützt. Nutzer dieser Informationen dürfen den Inhalt der Veröffentlichung ausschließlich für eigene Zwecke herunterladen, ausdrucken oder kopieren.