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Aenderung des Gesetzes ueber die Unterstuetzung der Buerger der Ukraine

Änderung des Gesetzes über die Unterstützung der Bürger der Ukraine

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Datum01 Mrz 2024

Das Gesetz vom 9. Februar 2024 zur Änderung des Gesetzes über die Unterstützung von Bürgern der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium der Ukraine, des Gesetzes über die Einkommenssteuer und des Gesetzes über die Körperschaftssteuer trat am 22. Februar 2024 in Kraft.

Die Änderung des Gesetzes vom 12. März 2022 über die Unterstützung ukrainischer Bürger im Zusammenhang mit der Lage in ihrem Land, folgt dem Beschluss des EU-Rates vom 19. Oktober, mit dem der vorübergehende Schutz für Flüchtlinge aus der Ukraine bis zum 4. März 2025 verlängert wurde. Nach den derzeitigen Bestimmungen haben ukrainische Staatsbürger, die zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 4. März 2024 nach Polen gekommen sind, ein Aufenthaltsrecht. Die Regierung hat diese Regelung bis zum 30. Juni 2024 zu verlängern. Gleichzeitig will sie mit der Arbeit an inhaltlichen Änderungen und der Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes entsprechend dem Beschluss des EU-Rates beginnen – letztlich bis zum 4. März 2025. Vor Beginn dieser Arbeiten sind Konsultationen mit lokalen Regierungseinheiten, öffentlichen Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Interessengruppen geplant.

Derzeit haben Ukrainer, deren Aufenthalt als legal anerkannt ist und die einen PESEL mit UKR-Status besitzen, unter anderem Anspruch auf:

  • freien Zugang zum Arbeitsmarkt
  • Inanspruchnahme von Familienleistungen
  • Zugang zur Gesundheitsfürsorge
  • Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
  • Zugang zu kostenloser öffentlicher Gesundheitsversorgung und Bildung
  • sonstige Sozialleistungen für Eltern und Erziehungsberechtigte.

Die Änderungen des Gesetzes über die Unterstützung ukrainischer Bürger im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten auf dem Territorium der Ukraine umfassen in erster Linie die Verlängerung bis zum 30. Juni 2024:

  • der Zeitraum, in dem der Aufenthalt ukrainischer Staatsbürger auf dem Territorium der Republik Polen, die aufgrund von Feindseligkeiten in der Ukraine eingetroffen sind, als legal angesehen wird.
  • den Zeitraum, in dem ein Gebäude für den kollektiven Aufenthalt ukrainischer Staatsbürger, das nicht den technischen, baulichen, feuerpolizeilichen, hygienischen und sanitären Vorschriften entspricht, vorübergehend genutzt werden darf.
  • die Gültigkeitsdauer verschiedener Dokumente, die ukrainischen Staatsbürgern ausgestellt oder gewährt werden, wie z. B. Visa, befristete Aufenthaltsgenehmigungen, Aufenthaltskarten und Ausweisdokumente für Ausländer.
  • die Frist, innerhalb derer ukrainische Staatsbürger das Hoheitsgebiet der Republik Polen verlassen müssen.
  • den Zeitraum, in dem der rechtmäßige Aufenthalt ukrainischer Staatsbürger im Hoheitsgebiet der Republik Polen auf der Grundlage eines Schengen-Visums, das von einer polnischen Behörde oder einer Behörde eines anderen Schengen-Staates ausgestellt wurde, sowie anderer festgelegter Dokumente anerkannt wird.
  • der Zeitraum, in dem die Bestimmungen über das Einkommen, die in den Verfahren zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für Personen, die aufgrund einer Eintragung in der Zentralen Melde- und Auskunftsstelle ein Gewerbe betreiben, keine Anwendung finden.

Darüber hinaus gelten weiterhin die Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 10 und 11 des genannten Gesetzes, wodurch die Fristen, die als rechtmäßiger Aufenthalt gelten, weiter verlängert werden:

bis zum 31. August 2024 für:

  • Personen, die am 30. Juni 2024 eine Vorschulausbildung, die Schulpflicht oder ein Studium absolvieren, und im Falle von Minderjährigen auch deren Eltern oder Erziehungsberechtigte
  • Personen, die am 30. Juni 2024 in einem Kindergarten oder einer Schule des ukrainischen Bildungssystems mit Fernunterrichtsmethoden studieren, und im Falle von Minderjährigen auch für deren Eltern oder Erziehungsberechtigte
  • Personen, die spätestens im Schuljahr 2022/2023 eine Ausbildung in einer berufsbildenden Schule der Sekundarstufe II, einer weiterführenden Schule oder einer Erwachsenenschule beginnen, und im Falle von Minderjährigen auch deren Eltern oder Erziehungsberechtigte.

– bis zum 30. September 2024 für:

  • diejenigen, die die Abiturprüfung an einem Wiederholungstermin ablegen, und im Falle von Minderjährigen auch deren Eltern und Erziehungsberechtigte.

Verlängerung der Ansprüche für medizinisches Personal

Das Gesetz sieht außerdem eine Verlängerung auf 28 Monate (ab dem 24. Februar 2022) vor:

  • der Zeitraum, in dem einem ukrainischen Staatsbürger, der seine Qualifikation als Arzt oder Zahnarzt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben hat, die Erlaubnis zur Ausübung des Arzt- oder Zahnarztberufs erteilt werden kann und ihm ein vorübergehendes Recht zur Ausübung dieser Berufe gewährt wird
  • den Zeitraum, in dem der für das Gesundheitswesen zuständige Minister auf Antrag eines Arztes oder Zahnarztes, der über einen Ausbildungsnachweis verfügt und seine Absicht erklärt hat, Gesundheitsdienstleistungen für ukrainische Bürger zu erbringen, eine Nummer zuteilen kann, die der Nummer des Rechts auf Berufsausübung entspricht
  • den Zeitraum, in dem einem ukrainischen Staatsbürger, der eine Qualifikation als Krankenschwester oder Hebamme außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben hat, die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers oder einer Hebamme erteilt werden kann und ihm ein vorübergehendes Recht zur Ausübung dieser Berufe gewährt wird.

Steuervergünstigungen bis zum Ende des Jahres verlängert

Die Novellierung sieht die Fortsetzung der bisherigen Steuervorteile gemäß den Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzen bis zum 31. Dezember 2024 vor.

Zu den Steuervorteilen gehören unter anderem:

  • die Möglichkeit des Abzugs von Spenden, die nach dem 23. Februar 2022 für Zwecke im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Auswirkungen von Kriegshandlungen in der Ukraine geleistet wurden.
  • Ausschluss von Einnahmen aus Spenden und unentgeltlichen Leistungen, die nach dem 23. Februar 2022 im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Auswirkungen von Kriegshandlungen in der Ukraine eingehen.
  • Befreiung von der PIT-Besteuerung für humanitäre Hilfe, die nach dem 23. Februar 2022 von ukrainischen Staatsbürgern erhalten wurde, die aufgrund laufender Kriegshandlungen ihr Land verlassen haben und nach Polen gekommen sind.
  • die Möglichkeit, die in Artikel 3 Absatz 1a Punkt 1 des PIT-Gesetzes festgelegten Anforderungen für das Vorliegen eines Lebensmittelpunktes auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung einer natürlichen Person, die ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse auf dem Gebiet Polens nachweist, als erfüllt anzuerkennen.

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Elżbieta Naron

ELŻBIETA NARON
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