Finanzbuchhaltungsdienstleistungen für Unternehmen

rss iconRSS
plende

News

/ Steuern und Recht in Polen

Änderungen der Mehrwertsteuer in Polen ab 2025 – wichtige Informationen für Unternehmen

Änderungen der Mehrwertsteuer in Polen ab 2025 – wichtige Informationen für Unternehmen

/
Datum20 Dez 2024

Am 20. November 2024 unterzeichnete der Präsident der Republik Polen das Gesetz zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze. Die Novelle bringt das polnische Recht in Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, einschließlich der EU-Ratsrichtlinie 2020/285 und der EU-Verordnung 904/2010. Die Vorschriften, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten, beinhalten eine Vereinfachung der administrativen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für kleine Unternehmen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig sind, Änderungen der Regeln zur Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung von Dienstleistungen sowie Anpassungen der Mehrwertsteuersätze.


Subjektive Mehrwertsteuerbefreiung für kleine Unternehmen in der gesamten EU

Ab 2025 werden Rechtsvorschriften eingeführt, die es kleinen Unternehmen ermöglichen, von der Mehrwertsteuerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten zu profitieren. Diese Maßnahme gilt sowohl für polnische Unternehmen, die innerhalb der EU tätig sind, als auch für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die in Polen tätig sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist die Registrierung für MwSt.-Zwecke in dem Land, in dem die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, und die Vorlage vierteljährlicher Umsatzberichte in jedem Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Darüber hinaus werden nun auch innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren und bestimmte Dienstleistungen, wie z. B. Rückversicherungen, in die polnische Steuerbefreiungsgrenze von 200.000 PLN pro Jahr einbezogen, sofern es sich nicht um Nebenleistungen handelt. Das Überschreiten der EU-weiten Umsatzgrenze von 100.000 EUR führt zum Verlust des Rechts auf Befreiung in der gesamten EU. Es wird erwartet, dass diese Änderungen den Verwaltungsaufwand verringern, und nach Schätzungen des Finanzministeriums werden etwa 10.000 Unternehmer davon profitieren.


Änderungen bei der Bestimmung des Ortes der Dienstleistung

Ab 2025 ändern sich die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, bildungsbezogenen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen. Diese Änderungen sind für die Steuerpflichtigen und die Verbraucher, die an solchen Veranstaltungen teilnehmen, von entscheidender Bedeutung, insbesondere wenn diese Veranstaltungen virtuell sind.

  1. Neue Vorschriften für Dienstleistungen, die an Steuerpflichtige erbracht werden
  2. Bei Dienstleistungen, die an Steuerpflichtige (z. B. Unternehmen oder Institutionen) erbracht werdenändert sich der Ort der Besteuerung von dem Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet, zu dem Land, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist.

    Beispiele:

    • Bei Messen, Ausstellungen oder Konferenzen, die virtuell übertragen werden, müssen sich Unternehmen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Eintritt oder der Unterstützung erbringen, nicht in dem Land für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, in dem die Veranstaltung stattfindet.
    • Stattdessen wird die Mehrwertsteuer nach dem Prinzip der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft abgerechnet, d.h. der Empfänger der Dienstleistung führt die Mehrwertsteuer in seinem eigenen Land ab.
  3. Änderungen bei Dienstleistungen an Verbraucher
  4. Werden derartige Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (d. h. an private Verbraucher) erbracht, ändert sich der Ort der Besteuerung vom Ort der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistung (z. B. dem Land, in dem die Veranstaltung stattfindet) zum Wohnsitz des Verbrauchers.

    • Unternehmen müssen den Wohnsitz jedes Verbrauchers ermitteln, um den richtigen Mehrwertsteuersatz anzuwenden.
    • Wenn beispielsweise ein polnischer Dienstleister ein virtuelles Konzert organisiert, das für Personen aus Frankreich, Deutschland und Spanien zugänglich ist, muss er die Mehrwertsteuer zu den in diesen Ländern geltenden Sätzen berechnen.
  5. Auswirkungen auf die Dienstleistungspreise für Verbraucher
  6. Die neuen Vorschriften können zu einer Verteuerung bestimmter Dienstleistungen für die Verbraucher führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Veranstaltung von einem Nicht-EU-Land aus organisiert wird, in dem niedrigere Mehrwertsteuersätze gelten als in den Mitgliedsländern.

    • Ein Verbraucher in Deutschland, der an einer Veranstaltung teilnimmt, die von einem Nicht-EU-Land aus übertragen wird, könnte einen höheren Preis zahlen, da die Dienstleistung nun mit dem deutschen Mehrwertsteuersatz besteuert wird.
    • Die Änderungen können sich besonders bei Dienstleistungen bemerkbar machen, die virtuell von Veranstaltern aus Ländern mit niedrigerer Mehrwertsteuer angeboten werden.

Gründe für die Einführung der Änderungen

Die neuen Vorschriften sollen:

  • Die Steuervorschriften an die zunehmende Beliebtheit von Online-Veranstaltungen und virtuellen Aktivitäten anpassen.
  • Gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU sicherstellen, unabhängig davon, wo die Dienstleistungen erbracht werden.
  • Die Mehrwertsteuereinnahmen in den Verbraucherländern erhöhen indem die Möglichkeit beseitigt wird, dass Dienstleistungen von Orten mit niedrigeren Steuersätzen aus erbracht werden.

Änderungen der Mehrwertsteuersätze

Am 1. Januar 2025 treten eine Reihe von Änderungen der Mehrwertsteuersätze in Kraft:

  • 0%-Satz für Rettungsschiffe und -boote
  • Nach den neuen Vorschriften wird der 0 %-Mehrwertsteuersatz auf alle Rettungsschiffe und -boote ausgedehnt, die zu Rettungszwecken eingesetzt werden, unabhängig davon, ob es sich um Seeschiffe oder um Schiffe für den Einsatz auf Binnengewässern handelt. Vor der Änderung galt der 0 %-Satz nur für Seeschiffe, was zu Unklarheiten bei der Anwendung der Vorschriften auf andere zu Rettungszwecken eingesetzte Schiffe führte.

  • Beibehaltung des Mehrwertsteuersatzes von 8 % für Medizinprodukte
  • Im Rahmen der Novellierung des Mehrwertsteuergesetzes wird der Mehrwertsteuersatz von 8 % für Medizinprodukte, die nach den vor 2022 geltenden Vorschriften des Medizinproduktegesetzes zugelassen sind, beibehalten. Nach den neuen Vorschriften wird der Satz von 8 % auf unbestimmte Zeit angewandt und seine Beibehaltung ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Stabilität des Marktes für Medizinprodukte zu gewährleisten.

  • Änderung des Mehrwertsteuersatzes für lebende Equiden
  • Gemäß der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie ist Polen verpflichtet, den Mehrwertsteuersatz für lebende Equiden (u.a. Pferde und Esel) von 8% auf 23% zu ändern.

  • Änderung des Mehrwertsteuersatzes für Hanfprodukte
  • Auf Hanfprodukte, die dazu bestimmt sind, ohne Verbrennung geraucht oder inhaliert zu werden (z. B. getrockneter Hanf), wird ein Mehrwertsteuersatz von 23 % anstelle des bisher geltenden ermäßigten Satzes von 8 % erhoben. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Änderung nur für Produkte gilt, die für den Freizeitgebrauch bestimmt sind, während Hanfprodukte, die ausschließlich für medizinische Zwecke verwendet werden, weiterhin dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen. Diese Entscheidung beruht auf der Einschätzung, dass diese Erzeugnisse aufgrund ihrer Verwendung nicht von den Vorzugssätzen profitieren sollten.

  • Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes für Menstruationstassen
  • Der Mehrwertsteuersatz für Menstruationstassen wird von 23% auf 5% gesenkt. Diese Änderung soll die Mehrwertsteuersätze für Hygienprodukte für Frauen harmonisieren.


Weitere Änderungen im Mehrwertsteuergesetz

Neben der Regelung der Mehrwertsteuersätze bringt die Novelle auch andere wichtige Änderungen mit sich. Darunter sind zu erwähnen:

  1. Klarstellung der Vorschriften für Düngemittel und Futtermittel
  2. Im Anhang zum MwSt.-Gesetz wird es Verweise auf branchenspezifische Vorschriften geben, die die Definitionen von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Futtermitteln klären. Mit dieser Änderung sollen Auslegungszweifel beseitigt werden, die bisher die steuerliche Einstufung dieser Produkte behindert haben.

  3. Ausweitung des Verfahrens zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
  4. Das Verfahren zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Mehrwertsteuer auf Gas, Elektrizität und die Übertragung von Emissionszertifikaten für Treibhausgase wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Diese Änderung ermöglicht die Fortführung einer effizienten Mehrwertsteuerabrechnung im Energiesektor im Einklang mit den EU-Vorschriften.

  5. Abschaffung der Verpflichtung zur Integration von Registrierkassen mit Zahlungsterminals
  6. Es ist geplant, die Verpflichtung zur Integration von Online- Registrierkassen mit Zahlungsterminals aufzuheben. Bislang war diese Verpflichtung mit finanziellen Sanktionen bei Nichteinhaltung verbunden. Die Aufhebung dieser Verpflichtung ist auf technische Probleme, wie den Mangel an verfügbaren Geräten, und die Wirksamkeit des derzeitigen Systems zur Meldung von Transaktionsdaten durch Zahlstellen zurückzuführen.

  7. Pflicht zur Fiskalisierung von Verkaufsautomaten
  8. Es wird eine Verpflichtung zur Fiskalisierung von Transaktionen geben, die mit Verkaufsautomaten und Selbstbedienungs-Fahrkartenautomaten getätigt werden. Bisher waren sie von dieser Pflicht ausgenommen, aber die Änderung soll die Kontrolle über Verkäufe und Dienstleistungen, die in solchen Systemen erbracht werden, erhöhen.


Rechtsgrundlage:

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

Kontakt »

ABTEILUNG KUNDENBETREUUNG

Elżbieta Naron

ELŻBIETA NARON
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
getsix® Gruppe
pl en de

***

Diese Veröffentlichung ist eine unverbindliche Information und dient der allgemeinen Information. Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung dar, und ersetzen auch keine individuelle Beratung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung werden alle Angaben in dieser Veröffentlichung ohne Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen gemacht. Die Informationen in dieser Veröffentlichung sind nicht als alleinige Handlungsgrundlage geeignet, und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Haftung der Autoren oder von getsix® ist ausgeschlossen. Wir bitten Sie, sich bei Bedarf für eine verbindliche Beratung direkt an uns zu wenden. Der Inhalt dieser Veröffentlichung ist geistiges Eigentum von getsix® oder seiner Partnerunternehmen und ist urheberrechtlich geschützt. Nutzer dieser Informationen dürfen den Inhalt der Veröffentlichung ausschließlich für eigene Zwecke herunterladen, ausdrucken oder kopieren.