Änderungen in den Steuervorschriften 2016
Seit 01. Januar 2016 gelten neue Grundsätze für Kostenkorrekturbuchungen
Die Korrekturrechnungen werden laufend gebucht und abgerechnet, ohne zeitlich zurückgehen zu müssen. Die neuesten Vorschriften beziehen sich auf die Korrekturbuchung von Einnahmen und abzugsfähigen Kosten, die auf Geschäfte, welche sich auf die Steuerbemessungsgrundlage auswirken, zurückzuführen sind. Es handelt sich hier beispielsweise um Skontos, um verhandlungsbezogene Preisnachlässe, oder um Warenrückgaben durch gütliche Vereinbarungen.
Ab Januar 2016 wurde die Pflicht für die Wertminderung von Werbungskosten aufgehoben
Ab dem Jahresbeginn haben Regelungen über obligatorische Korrekturbuchungen (Wertminderung) von Werbungskosten im Falle von Verbindlichkeiten gegenüber dem Geschäftspartner, die nicht fristgemäß bezahlt werden, keine Gültigkeit mehr.
Drei Zinssätze für Steuerschulden ab 2016
Ab diesem Jahr gelten drei Zinssätze für Steuerschulden. Der grundsätzliche Zinssatz ist die Summe des doppelten Lombardsatzes und 2%. Davor lag er bei 8%. Der reduzierte Zinssatz liegt bei 50% des grundsätzlichen Zinssatzes. Der erhöhte Zinssatz macht dagegen 150% vom Basissatz p.a aus.
Weniger Aufwand bei der Buchführung der Verbrauchssteuer
Folgende Änderungen werden mit der Novelle der gesetzlichen Vorschriften über die Verbrauchssteuer eingeführt: die Regulierung von Rechnungsstellungsgrundsätzen für verbrauchssteuerpflichtige Waren, die Besteuerung des Geschäftsverkehrs mit getrockneten Tabakblättern, neue Buchungs- und Dokumentationsregeln für die Steuer- und Prüfungszwecke.
Quelle: Der Verlag „Wiedza i Praktyka Sp. z o.o.” (Dezember 2015)