getsix | Ab dem 1. Mai 2019 gilt eine neue Matrix von Mehrwertsteuersätzen für Registrierkassen
Am 1. Mai 2019 trat das Gesetz vom 15. März 2019 hinsichtlich der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und des Messgesetzes (Gesetzblatt 2019, Pos. 675) in Kraft, d.h. das sogenannte Gesetz über Online-Registrierkassen. Registrierkassen der neuen Generation senden ihre Daten an das zentrale Repositorium der Registrierkassen.
Am 1. Mai 2019 trat die Verordnung des Finanzministers vom 29. April 2019 über die Registrierkassen (Gesetzblatt 2019, Pos. 816) in Kraft. Es brachte viele Neuerungen mit sich. Eine von ihnen ist eine neue Matrix von Mehrwertsteuersätzen, die in die Registrierkassen programmiert sind.
Umsatzsteuersätze in den Registrierkassen ab dem 1. Mai 2019
Leitlinien für die Zuordnung von Mehrwertsteuersätzen zu bestimmten Buchstaben finden Sie in § 6.1. Ziffer 5 der Verordnung:
6. 1. Steuerzahler, die Mehrwertsteueraufzeichnungen führen:
(…)
5) die Buchstabenbezeichnungen „A“ bis „G“ werden wie folgt auf die Steuersätze oder Steuerbefreiungen zugewiesen, die den Namen der Waren und Dienstleistungen zugeschrieben werden:
a) Buchstabe „A“ – Standardsteuersatz von 22% oder 23% festgelegt,
b) Buchstabe „B“ – reduzierter Steuersatz von 7% oder 8% festgelegt,
c) Buchstabe „C“ – ermäßigter Satz von 5% festgelegt,
d) Buchstabe „D“ – reduzierter Satz von 0% festgelegt,
e) Buchstabe „E“ – wird als Steuerbefreiung festgelegt,
f) Buchstaben „F“ und „G“ – andere Steuersätze werden zugewiesen, darunter 0% (technische Null,) bei steuerpflichtigen Umsätzen nach Artikel 119 Absatz 1 oder Artikel 120 Absatz 4 des Gesetzes;
§ 59 der Verordnung besagt:
Ein Steuerpflichtiger, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Registrierkassen benutzt, kann bis zum 31. Juli 2019 die bisher geltenden Buchstabenbezeichnungen von „A“ bis „G“ für Steuersätze oder Steuerbefreiungen anwenden, die Waren und Dienstleistungen zugeordnet sind.
Daraus folgt, dass Registrierkassen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften, d.h. vor dem 1. Mai 2019, registriert wurden, eine Änderung der Mehrwertsteuersatz-Matrix erfordern. Die Gerätebesitzer haben bis zum 31. Juli 2019 Zeit, dieses in die Tat umzusetzen.