Fernarbeit im Basismodell vs. gelegentliche Fernarbeit
Am 7. April 2023 tritt eine Änderung des Arbeitsgesetzes über gelegentliche Fernarbeit in Kraft, die die bestehenden Bestimmungen über Telearbeit aufhebt.
Fernarbeit im Grundmodell vs. Gelegenheitsarbeit
Da diese Fragen in den neuen Verordnungen nicht geklärt werden, müssen die Arbeitgeber entscheiden, wie sie die gelegentliche Fernarbeit in Situationen anwenden, in denen sie die Fernarbeit in ihren Betrieben auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern einführen (die so genannte „große Regelung“).
Nach den Vorschriften sollte die Fernarbeit auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften, der betrieblichen Arbeitsordnung oder dem Inhalt des Arbeitsvertrags durchgeführt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Reihe von Regeln aufzustellen, unter anderem Regeln für die Berechnung eines Pauschalbetrags, der den voraussichtlichen Kosten entspricht, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Fernarbeit entstehen (unter anderem die Kosten für Strom und Telekommunikationsdienste).
Gelegentliche Fernarbeit ist eine vereinfachte Form der Anwendung von Fernarbeit: gemäß der Bestimmung von Artikel 6733 des Arbeitsgesetzes: § 1. Gelegentliche Fernarbeit kann auf Antrag des Arbeitnehmers in Papier- oder elektronischer Form für eine Dauer von höchstens 24 Tagen pro Kalenderjahr geleistet werden,
und gemäß § 2 des vorliegenden Artikels, gelten die Bestimmungen der Artikel 6719-6724 und Artikel 6731 § 3 nicht für die in § 1 genannte Fernarbeit.
Dies bedeutet, dass die Bestimmungen zur Regelung der im Rahmen einer Vereinbarung geleisteten Fernarbeit, wie beispielsweise die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für Strom oder Telekommunikationsdienste zu übernehmen, nicht für gelegentliche Fernarbeit gelten.
Aus diesen Gründen kann die parallele Nutzung von einvernehmlicher Fernarbeit und gelegentlicher Fernarbeit aufgrund der unterschiedlichen Pflichten und Ansprüche, die die beiden Formen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit sich bringen, ernsthafte organisatorische Schwierigkeiten mit sich bringen. Eine solche Maßnahme kann auch Fragen hinsichtlich der Abrechnung dieser verschiedenen Arten von Fernarbeit aufwerfen, wenn sie gleichzeitig stattfinden, da die Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für u. a. Strom oder Telekommunikationsdienste zu übernehmen, nicht für gelegentliche Fernarbeit gelten.
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner sdzlegal Schindhelm Law Office erstellt.
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ELŻBIETA NARON
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