Entwurf einer Verordnung für das individuelle Steuer-Mikrokonto
Am 14. November 2023 veröffentlichte das Finanzministerium auf seiner Website einen Verordnungsentwurf, der den Katalog der Zahlungsarten erweitert, die über das Steuer-Mikrokonto beglichen werden können. Nach Informationen des Finanzministeriums wurde dieser Entwurf ausgearbeitet, um das Verzeichnis der Zahlungen zu aktualisieren. Der Entwurf befindet sich derzeit in der interministeriellen Abstimmung und öffentlichen Konsultation. Der vorgeschlagene Termin für das Inkrafttreten der Verordnung ist der 1. Januar 2024.
Der neue Verordnungsentwurf sieht vor, den Umfang der Zahlungen, die über das Steuer-Mikrokonto abgewickelt werden müssen, um die folgenden Bereiche zu erweitern:
- CIT-8FR – resultierend aus der Erklärung über die Höhe der Einkünfte (Einnahmen) und die fällige Steuer auf das Einkommen einer Familienstiftung.
- PIT-PZ – resultierend aus der Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschalsteuer auf Einkommen von ausländischen Personen, die ihren Wohnsitz auf das Gebiet der Republik Polen verlegen.
- VAT-14 – resultierend aus der Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren, wie in Artikel 103 Absatz 5a des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen festgelegt.
- POG-P – resultierend aus der Einreichung von Glücksspielsteuererklärungen.
- POG-4 und POG-5 – resultierend aus Zahlungen, die sich aus der Einreichung der Glücksspielsteuererklärung ergeben.
- GHD-1 – resultierend aus Informationen zu Zuschlägen in Zahlenspielen, Bargeldlotterien und Telebingo-Spielen.
Das Finanzministerium plant, die Beschreibungen einiger Zahlungstitel zu aktualisieren. Die Projektinitiatoren haben sich außerdem dafür entschieden, die einzelnen Zahlungskategorien so zu ordnen, dass die Steuern an erster Stelle stehen, gefolgt von Zahlungen für Zahlenspiele, Bargeldlotterien, Telebingo-Spiele, Solidaritätsbeiträge und schließlich Gebühren.
In der Begründung des Entwurfs stellt das Finanzministerium fest: „Die geplante Verordnung enthält keine belastenden Regelungen, sondern erleichtert lediglich die Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen für juristische Personen, die Steuern, Gebühren oder nichtsteuerliche Haushaltsverbindlichkeiten zahlen, deren Begleichung über ein Steuer-Mikrokonto erfolgt, d.h. die Gewährleistung des effizienten Funktionierens individueller Konten durch die Festlegung eines Gebührenkatalogs, die durch das Steuer-Mikrokonto abgedeckt werden. Dies ist daher eine vorteilhafte Lösung für die Zahlungspflichtigen. Auf diese Weise wirkt sich die geplante Verordnung positiv auf die Tätigkeit von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen aus.“
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ELŻBIETA NARON
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
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