Neuer Gesetzesentwurf zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie
Im Februar 2024 wurde auf den Seiten des Regierungszentrums für Gesetzgebung ein neuer Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über den Austausch von Steuerinformationen mit anderen Ländern, sowie einigen anderen Gesetzen veröffentlicht, der darauf abzielt, die Richtlinie des Rates (EU) 2021/514 vom 22. März 2021 der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Amtsblatt EU L 104/1 vom 25.03.2021), im allgemeinen als DAC7-Richtlinie bekannt, umzusetzen.
Gemäß den EU-Vorschriften werden digitale Plattformbetreiber mit neuen Meldepflichten belegt. Dies ist ein weiterer Schritt zur Versiegelung des Steuersystems in der Europäischen Union. Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Anzahl der ungemeldeten Geschäftstätigkeiten von Verkäufern und Dienstleistern, die im Online-Bereich tätig sind, zu senken.
Was ist die DAC7-Richtlinie?
Die DAC7, die von der Europäischen Union im Jahr 2021 verabschiedet wurde, ist eine Richtlinie, die den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, Bestimmungen zur Ausweitung des Umfangs der Informationen einzuführen, die digitale Plattformen den staatlichen Behörden melden müssen.
Das Hauptziel des Europäischen Rates besteht darin, nationale Steuersysteme zu optimieren und zu standardisieren, sowie Steuerzahler bei der Ausnutzung rechtlicher Schlupflöcher zu bekämpfen. Die neuen Vorschriften zielen in erster Linie darauf ab, eine effektive Identifizierung von Personen zu ermöglichen, die in großem Umfang Waren verkaufen, oder Dienstleistungen erbringen, aber nicht zu steuerlichen Zwecken registriert sind.
Wer wird von der DAC7-Richtlinie betroffen sein?
Die Bestimmungen der DAC7-Richtlinie richten sich hauptsächlich an Betreiber digitaler Plattformen, die es Verkäufern ermöglichen, ihre Schnittstellen zur Kundenakquisition und zum Verkauf von Waren und bestimmten Dienstleistungen zu nutzen. Die neuen Meldepflichten gelten ausschließlich für Plattformbetreiber, die Verkäufer bei Aktivitäten wie der Vermietung von Immobilien, persönlich erbrachten Dienstleistungen, dem Verkauf von Waren und der Bereitstellung von Transportmitteln unterstützen.
Es ist erwähnenswert, dass die Meldepflicht nicht für Verkäufer gilt, die während des Berichtszeitraums (in der Regel 12 Kalendermonate) weniger als 30 Transaktionen mit Waren durchgeführt haben oder deren während dieses Zeitraums gezahlte oder anerkannte Vergütung 2000 Euro nicht überschritten hat. Darüber hinaus werden Regierungsbehörden, börsennotierte Unternehmen und Hotelbetreiber, die im Laufe eines Jahres (innerhalb einer Objektgruppe) mehr als 2000 Vermietungstransaktionen durchgeführt haben, ebenfalls von den Meldepflichten befreit.
Die DAC7-Vorschriften werden auch indirekt Verkäufer betreffen, die digitale Plattformdienste nutzen, und sich ebenfalls an die neuen Anforderungen anpassen müssen. Die neuen Vorschriften werden von den Verkäufern verlangen, relevante Informationen an die Plattformbetreiber weiterzugeben.
Verpflichtungen aus der DAC7-Richtlinie
Gemäß dem veröffentlichten Entwurf werden die Betreiber von Plattformen hauptsächlich verpflichtet sein:
- dem Leiter der nationalen Steuerverwaltung Informationen über Verkäufer zur Verfügung zu stellen
- und bestimmte Sorgfaltspflichtverfahren einzuhalten, darunter die Überprüfung des Status von Verkäufern, ihres Wohnsitzes und die Zuverlässigkeit der erhaltenen Informationen
Die Informationen über Verkäufer werden folgende Daten enthalten:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Firmenname
- Steueridentifikationsnummer
- Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
- Finanzkontokennung des Verkäufers (falls verfügbar für den meldenden Plattformbetreiber)
- Land des Wohnsitzes des gemeldeten und der Meldung unterliegenden Verkäufers
- Gesamtvergütung, die in jedem Quartal des Berichtszeitraums gezahlt oder anerkannt wurde, und die Anzahl der entsprechenden Transaktionen, für die diese Vergütung gezahlt oder anerkannt wurde
- Beiträge, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Berichtszeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder erhoben wurden
Inkrafttreten
Ursprünglich war geplant, dass die DAC7-Richtlinie bis zum 1. Januar 2023 umgesetzt wird, aber nicht alle Mitgliedstaaten konnten sich rechtzeitig darauf vorbereiten, darunter Polen.
Die neuen Vorschriften sollen am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Einige der neuen Bestimmungen gelten jedoch für Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. Juni 2024 die Voraussetzungen erfüllt haben, um als Plattformbetreiber mit Meldepflichten anerkannt zu werden.
Unternehmen, die diese Kriterien erfüllen, sollten:
- bis zum 31. Dezember 2024 die Sorgfaltspflichtverfahren gegenüber Verkäufern durchführen, die in diesem Zeitraum auf der Plattform registriert waren
- bis zum 31. Januar 2025 Berichtspflichten erfüllen
Sanktionen bei Nichterfüllung von Verpflichtungen
Digitale Plattformbetreiber, die ihren Verpflichtungen aus der DAC7-Richtlinie nicht nachkommen, können mit Geldstrafen von bis zu 1 Million polnischen Zloty belegt werden.
Dies betrifft unter anderem:
- Nichterfüllung der Verpflichtung, dem Leiter der nationalen Steuerverwaltung Informationen über Verkäufer zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Plattformbetreiber hat angemessene Aufforderungen an den Verkäufer gerichtet und Maßnahmen ergriffen
- Nichtbeachtung der Grundsätze und Verfahren der Sorgfaltspflicht, einschließlich Nichtsammlung erforderlicher Dokumentation
- Nichtbehebung festgestellter Unregelmäßigkeiten innerhalb der festgelegten Frist
Personen, die im Namen oder im Interesse des Plattformbetreibers handeln, und ihren Verpflichtungen aus DAC7 nicht nachkommen, können mit Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen belegt werden. Die Höchststrafe kann mehr als 10 Millionen polnische Zloty betragen.
Dies betrifft unter anderem:
- Nichtbeachtung der Grundsätze und Verfahren der Sorgfaltspflicht, einschließlich Nichtsammlung erforderlicher Dokumentation und Nichtweitergabe von Informationen über Verkäufer an den Leiter der nationalen Steuerverwaltung
- Nichtregistrierung in dem ausgewählten Mitgliedsstaat
- Nichtbehebung festgestellter Unregelmäßigkeiten als Folge einer Kontrolle innerhalb der festgelegten Frist
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ELŻBIETA NARON
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
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