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Änderungen der Mobbing-Regeln und Digitalisierung im Arbeitsrecht in Polen

Änderungen der Mobbing-Regeln und Digitalisierung im Arbeitsrecht in Polen

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Datum19 Feb. 2026

Mobbing

Am 3. Februar 2026 wurde auf der Website des Zentrums für Regierungslegislation ein neuer Entwurf zur Änderung des polnischen Arbeitsgesetzbuches und der Zivilprozessordnung (Entwurf Nr. UD183) veröffentlicht. Der Entwurf betrifft Mobbing in Polen (Workplace Bullying am Arbeitsplatz). Was hat sich im Vergleich zur vorherigen Version des Entwurfs geändert?

Arbeitgeberhaftung

Nach dem aktualisierten Entwurf soll ein Arbeitnehmer, der Mobbing erlebt hat, berechtigt sein, vom Arbeitgeber Schadensersatz oder eine Entschädigung für immateriellen Schaden in einer Höhe zu verlangen, die nicht niedriger ist als das Sechsfache des gesetzlichen Mindestlohns in Polen (reduziert von zwölf Mal in der vorherigen Version).

Gleichzeitig soll ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer wegen Mobbing eine Entschädigung oder Schadensersatz zahlt, berechtigt sein, von der Person, deren Verhalten Mobbing darstellte, die Erstattung des entstandenen Schadens zu verlangen.

Die aktuelle Version des Entwurfs sieht keine Möglichkeit vor, den Arbeitgeber von der Haftung zu befreien, indem wirksame Präventionsmaßnahmen nachgewiesen werden. In der Folge würde der Arbeitgeber die zivilrechtliche Haftung für Mobbing nach polnischem Recht tragen – unabhängig davon, ob Anti-Mobbing-Verfahren eingeführt wurden und unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Kenntnis vom Verhalten des Täters hatte. In der vorherigen Version des Entwurfs wurde ein Mechanismus vorgeschlagen, der aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichts in Polen bekannt ist (d. h. ein Arbeitgeber, der nachweisen konnte, dass er Schritte zur Verhinderung von Mobbing unternommen hat, konnte die zivilrechtliche Haftung vermeiden).

Verhinderung unerwünschten Verhaltens am Arbeitsplatz in Polen

Ein Arbeitgeber, der mindestens 9 Arbeitnehmer in Polen beschäftigt, wird verpflichtet sein, durch eine interne Mitteilung/Bekanntmachung die Regeln, Verfahren und die Häufigkeit von Maßnahmen in folgenden Bereichen festzulegen:

  • Verhinderung von Verletzungen der Würde eines Arbeitnehmers und anderer Persönlichkeitsrechte nach polnischem Arbeitsrecht,
  • Verhinderung von Verstößen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Beschäftigungsverhältnis in Polen,
  • Verhinderung von Diskriminierung in Polen, und
  • Verhinderung von Mobbing in Polen,
  • sofern diese Regeln, Verfahren und die Häufigkeit von Maßnahmen nicht in einem Kollektivarbeitsvertrag geregelt sind oder sofern beim Arbeitgeber keine Arbeitsordnung gilt.

Die Formulierung „insbesondere“ wurde der Liste der als Mobbing-Präventionsmaßnahmen anerkannten Handlungen hinzugefügt, was bedeutet, dass diese Liste nicht abschließend ist. Eine analoge Lösung ist in den Vorschriften zur Verhinderung von Diskriminierung im polnischen Arbeitsrecht vorgesehen.

Der Entwurf wurde zur Prüfung an den Ministerrat der Republik Polen weitergeleitet.


Änderungen im polnischen Arbeitsgesetzbuch wirksam ab 27. Januar 2026

Am 12. Januar 2026 wurde im Gesetzblatt der Republik Polen ein Gesetz zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches sowie des Gesetzes über den Betrieblichen Sozialleistungsfonds in Polen (polnisch: Zakładowy Fundusz Świadczeń Socjalnych) veröffentlicht. Die neuen Vorschriften sind bereits in Kraft – sie traten am 27. Januar 2026 in Kraft.

Die Änderung führt Anpassungen in drei Bereichen ein:

  • der Zeitpunkt der Auszahlung des Urlaubsabgeltungsbetrags für nicht genommenen Jahresurlaub in Polen,
  • die Arbeitnehmervertretung in Angelegenheiten des Betrieblichen Sozialleistungsfonds in Polen (polnisch: Zakładowy Fundusz Świadczeń Socjalnych),
  • die Digitalisierung ausgewählter arbeitsrechtlicher Formalitäten in Polen.

Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Jahresurlaub

Bisher wurde der Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Jahresurlaub am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses fällig.

Nach der Änderung zahlt der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung am regulären Gehaltszahlungstermin. Fällt der Gehaltszahlungstermin jedoch vor das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sollte die Abgeltung innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt werden.

Betrieblicher Sozialleistungsfonds in Polen (polnisch: Zakładowy Fundusz Świadczeń Socjalnych)

Bei Arbeitgebern in Polen, bei denen keine betriebliche Gewerkschaftsorganisation tätig ist, wurde die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in Angelegenheiten des Betrieblichen Sozialleistungsfonds in Polen (polnisch: Zakładowy Fundusz Świadczeń Socjalnych) ausgeweitet.

Bisher wurden Vereinbarungen u. a. zu den Regeln des Fonds oder zur Höhe der Beiträge zum Fonds unter Beteiligung eines Arbeitnehmers getroffen. Nach den Änderungen muss der Vereinbarungs-/Konsultationsprozess mindestens zwei Arbeitnehmer einbeziehen, die gewählt wurden, um die Belegschaft in Polen zu vertreten.

Laufende Digitalisierung im polnischen Arbeitsrecht

Die neuen Vorschriften ermöglichen, ausgewählte arbeitsrechtliche Handlungen in Polen in Papier- oder elektronischer Form vorzunehmen, anstelle der zuvor erforderlichen Schriftform. Dies gilt unter anderem für:

  • die Konsultation mit einer betrieblichen Gewerkschaft bezüglich der Absicht, einen Arbeitsvertrag in Polen zu kündigen,
  • einen Antrag auf Einführung eines individuellen Arbeitszeitplans,
  • einen Antrag auf Anwendung eines Systems der verkürzten Arbeitswoche oder Wochenendarbeit in Polen,
  • einen Antrag auf Anwendung eines flexiblen (variablen) Arbeitszeitsystems,
  • einen Antrag auf Freistellung zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten sowie auf Freizeitausgleich für Überstundenarbeit in Polen,
  • einen Antrag auf Benachrichtigung des zuständigen regionalen Arbeitsinspektors über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten,
  • einen Antrag auf unbezahlten Urlaub,
  • die Anweisungen und Hinweise des Arbeitgebers zur Unterweisung der Arbeitnehmer in Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften.

kancelaria prawna sdzlegal SchindhelmQuelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner sdzlegal Schindhelm Law Office erstellt.

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