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/ Rechnungswesen und Buchhaltung in Polen

Der Schadensersatz für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages darf einer Umsatzsteuer unterliegen

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Datum26 Nov 2013

Gemäß dem Spruch des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 15. Februar 2013 (AZ: III SA/Wa 1882/12) unterliegt der Schadensersatz für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages keiner Umsatzsteuer, vorausgesetzt, dass er mit einem Schaden zusammenhängt, der infolge der Vertragsuaflösung eingetreten ist. Im Falle wenn die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages im Vertrag vorbehalten wurde, ohne dabei zu verweisen, dass sie wegen der Verletzung der vereinbarten Bedingungen oder der Unterlassung einer bestimmten Handlung stattfinden kann, wird der Schadensersatz oder die Vertragsstrafe für das Oben Genannte einer Besteuerung mit der Umsatzsteuer unterliegen.

In der Begründung ist folgendes zu lesen: “In den beschriebenen Umständen hat der Finanzminister, nach Meinung des Gerichts, mit Recht anerkannt, dass diese Beträge als Vergütung für die Dienstleistungen zu betrachten sind, die darauf beruhen, dies auszuhalten, dass der Geschäftspartner das Recht auf die vorzeitige Vertragsauflösung in Anspruch nimmt. Mit der Leistung wird nämlich jedes Verhalten zugunsten einer anderen Person verstanden; sie kann sowohl aus der Tätigkeit – Tun, Ausführen von etwas zugunsten einer anderen Person, als auch aus einer Unterlassung – Nichttun beziehungsweise Tolerieren, Aushalten eines entsprechenden Stands der Dinge bestehen.”