Finanzbuchhaltungsdienstleistungen für Unternehmen

rss iconRSS
plende

USt. Registrierung in Polen

Wer ist dazu verpflichtet, sich für die polnische USt. zu registrieren?

Polnische Betriebe

Wenn Ihr Unternehmen im Laufe des vergangenen Kalenderjahrs in Polen steuerpflichtige Lieferungen gemäß polnischem USt.-Gesetz getätigt hat, die 150.000,00 PLN (exklusive USt.) übersteigen, sind Sie dazu verpflichtet, sich für die polnishce USt. zu registrieren und die Steuer abzuführen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie erst im laufenden Jahr Ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen und der Schwellenwert in Höhe von 150.000,00 PLN (auf das Gesamtjahr hochgerechnet) erreicht werden würde. Falls Ihre Umsätze unterhalb dieses Schwellenwerts liegen, können Sie sich freiwillig für die USt. registrieren. Für den Fall eines bestimmten Geschäftszwecks, z.B. Erbringung von Beratungsleistungen, Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sind diese Regelungen unter Umständen trotz Überschreitens der Meldeschwelle nicht anzuwenden.

Nicht-polnische Betriebe

Nicht-polnische Betriebe, die in Polen steuerpflichtige Lieferungen tätigen, sind unabhängig von der Höhe ihres steuerpflichtigen Umsatzes dazu verpflichtet, sich für die Umsatzsteuer zu registrieren.

Allerdings sind auch nicht-polnische Betriebe nicht zu einer Registrierung verpflichtet, falls sie nur bestimmte Aktivitäten entfalten, wie zum Beispiel:

  • Lieferung von Waren, bei denen die USt. vom Kunden abgeführt wird (Reverse Charge)
  • Erbringung von Dienstleistungen, bei denen die USt. vom Kunden abgeführt wird (Reverse Charge)

Falls Ihr Unternehmen nicht für die USt. in Polen registriert ist, aber trotzdem Waren von einem anderen EU-Mitgliedsland aus in Polen verkauft und liefert (Fernabsatz), bei denen der Wert dieser Verkäufe den Schwellenwert in Höhe von 160.000,00 PLN übersteigt, ist Ihr Unternehmen verpflichtet, sich für die USt. zu registrieren und diese in Polen abzuführen.


USt.-Registrierung

Wenn ein Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist, muss es sich beim örtlichen Finanzamt für die USt. registrieren, um eine Steuernummer zu erhalten. Falls der Jahresumsatz eines Unternehmens unter einem Betrag von 50.000,00 PLN liegt (11.500,00 EUR), besteht keine Pflicht zur USt.-Registrierung in Polen. Ein entsprechender Antrag kann aber trotzdem unverzüglich gestellt werden, sobald der Auszug aus dem nationalen Handelsregister vorliegt. Der Antrag sollte einen Auszug aus dem Gesellschaftervertrag enthalten, den Registerauszug und ein allgemeines Formular, das von den Geschäftsführern des Unternehmens auszufüllen ist.

Falls Sie Ihr Unternehmen für die USt. in Polen registrieren lassen wollen, können wir Ihnen dabei behilflich sein.

Für eine USt.-Registrierung in Polen sind die folgenden Dokumente erforderlich:

  • Das Original des Gesellschaftervertrags Ihres Unternehmens, von einem vereidigten polnischen Übersetzer in die polnische Sprache übertragen;
  • einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister Ihres Landes im Original, von einem vereidigten polnischen Übersetzer in die polnische Sprache übertragen;
  • eine USt.-Bescheinigung Ihres Landes, von einem vereidigten polnischen Übersetzer in die polnische Sprache übertragen;
  • Vereinbarung mit einer polnischen Bank, bei der das Unternehmen sein Konto eröffent hat;
  • Vereinbarung mit einem Buchhaltungsbüro in Polen;
  • Verträge mit polnischen Kunden und/oder eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit in Polen;
  • eine auf uns ausgestellte Vollmacht, von einer gemäß Registerauszug vertretungsberechtigten Person unterzeichnet;
  • Stempelgebühr 170,00 PLN;
  • Formular USt.-R – wird von getsix® ausgefüllt;
  • Formular USt.-UE – wird von getsix® ausgefüllt;
  • Formular NIP-2 – wird von getsix® ausgefüllt.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass das Antragsverfahren für die Registrierung etwa 4 Wochen dauert, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Vorlage aller oben genannter Dokumente.

Polen hat sein USt.-System 1993 eingeführt, zum Teil im Vorgriff auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union. Die USt. ersetzte die alte von den Sowjets übernommene Verkaufssteuer, die in der Region noch heute unter ihrer Bezeichnung “podatek od towarów i usług” bekannt ist.

Polens USt.-Gesetzgebung ist 2004 angepasst worden, als das Land Vollmitglied der EU wurde. Darin waren alle EU-Umsatzsteuerrichtlinien enthalten bezüglich Registrierung, Erstattungen, Einhaltung von Vorschriften, innergemeinschaftlichem Waren- und Dienstleistungsvekehr und damit verbundener Themen. Das polnische USt.-Gesetz von 2004 enthält den größten Teil aller USt.-Vorschriften. Dieses Gesetz wird durch verschiedene Richtlinien und Verordnungen sowie durch die Abgabenordnung von 1997 ergänzt. Für die Verwaltung der USt. ist das Polnische Ministerium der Finanzen zuständig.

Ausländische Unternehmen mit steuerpflichtigen Waren- und Dienstleistungsumsätzen in Polen sind möglicherweise verpflichtet, sich als nicht-gebietsansässiger Händler für die USt. zu registrieren und alle Melde- und Zahlungsvorschriften einzuhalten.


Sollten Sie sich für die polnische USt. registrieren?

Polen kennt eine Reihe von Fällen, in denen Unternehmen sich für die USt. registrieren sollten. Darin folgt das Land vielen anderen EU-Mitgliedsländern:

  • Import von Gütern nach Polen aus Ländern, die nicht zur EU gehören – bitte beachten Sie, dass es eine Reihe von Fällen gibt (z.B. die Weiterverteilung) in denen vereinfachte Bestimmungen gelten.
  • Kauf und Verkauf von Gütern innerhalb Polens
  • Lieferung von Waren an Privatpersonen über das Internet, in Abhängigkeit von der USt.-Meldeschwelle
  • Einlagerung von Waren als Konsignationslager für Kunden
  • Durchführung von Veranstaltungen und Shows mit einer Abendkasse
  • Falls das Unternehmen sonst nicht umsatzsteuerpflichtig ist, jedoch in Polen Leistungen in Anspruch nimmt, die der Reverse-Charge-Regel unterliegen
  • Selbstversorgung mit Waren

De-Registrierung aus der USt.

Es ist wichtig, sich zu vergewissern, ob Ihr Unternehmen noch dazu verpflichtet ist, die USt.-Meldebestimmungen in Polen zu erfüllen oder ob eine De-Registrierung aus der USt. in Polen ratsam ist.

getsix® stellt Ihnen ein komplettes Dienstleistungspaket für den Fall zur Verfügung, dass Sie sich in Polen aus der USt. de-registrieren müssen. Wir unterstützen sie bei der Klärung der Frage, ob eine USt.-De-Registrierung nötig ist, sobald Sie in Polen bezüglich der USt. keine Berichtspfllichten mehr haben. Sobald Ihr Unternehmen, das bereits in der EU als USt.-pflichtig registriert ist, aber keine innergemeinschhafltliche Geschäftstätigkeit mehr hat und diesen Sachverhalt dem örtlichen Finanzamt mitteilen muss, stellen Sie bitte sicher, dass wir über alle Tatsachen informiert werden, die Ihre in Polen bestehenden Berichtspfllichten bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels betreffen können.

Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier

Gibt es irgendwelche Erleichterungen, die es einem ausländischen Unternehmen ersparen könnten, sich für die USt. zu registrieren?

Falls Ihr Unternehmen in Polen Waren ausliefert oder Dienstleistungen erbringt, sind Sie dazu verpflichtet, sich zu registrieren und die USt. in Polen abzuführen. Nur bei bestimmten Liefergeschäften (wenn die Reverse-Charge-Regel anwendbar ist) erübrigt sich in Polen die USt.-Registrierung.

Dreiecksgeschäfte

Wenn Ihr Unternehmen als Zwischenhändler für einen polnischen Käufer von Waren fungiert, die sie von einem Unternehmen aus einem EU-Mitgliedsland bezogen haben, das nicht Ihr Unternehmen ist und diese Waren von dort aus nach Polen geliefert werden, kann die USt.-Pflicht auf den polnischen Käufer übergehen. In diesem Fall ist Ihr Unternehmen nicht dazu verpflichtet, sich für die polnische USt. zu registrieren. Bitte denken Sie daran, dass die Bedingungen für Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall geprüft werden müssen. Deshalb sollten Sie sich sehr sorgfältig vergewissern, ob Ihr Unternehmen diese Bedingungen tatsächlich erfüllt. Weitere Informationen: USt.-Vertretung – Nicht-EU Unternehmen.

Lager für Waren, die auf Abruf bereitstehen

Ausländische Unternehmen, die Waren an das Lager eines polnischen Verkäufers liefern, der wiederum als Lieferant dieser Waren gilt, sobald sie aus dem Lager entnommen werden, um in die Fertigung des Käufers einzugehen, sind möglicherweise nicht zur USt.-Registrierung in Polen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Abführung von USt. im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Geschäften geht auf den polnischen Käufer über. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Deshalb sollten Sie sehr sorgfältig prüfen, ob Ihr Unternehmen die entsprechenden Bedingungen erfüllt.

Reverse charge

Beginnend mit dem 1. April 2013 muss die USt. auf inländische Warenlieferungen, die durch in Polen nicht-gebietsansässige Unternehmen (die also weder ihren juristischen Sitz noch eine reguläre Niederlassung in Polen haben) an in Polen gebietsansässige Unternehmen erfolgen, von diesen polnischen Unternehmen abgeführt werden (Käufer). Das bedeutet, dass die ausländische Gesellschaft ohne USt.-Registrierung in Polen, wenn sie die inländische Warenlieferung an polnische Unternehmen durchführt, in ihrer Rechnung keine USt. auszuweisen hat. Die USt. muss vom Käufer auf Reverse-Charge-Basis abgeführt werden.

Bei der Erbringung von Dienstleistungen ist der Reverse-Charge-Mechanismus immer dann anwendbar, wenn die Dienstleistungen von Unternehmen erbracht werden, die in Polen nicht gebietsansässig sind (die also weder ihren juristischen Sitz noch eine reguläre Niederlassung in Polen haben) und diese Leistung für einen Kunden erfolgt, der in Polen für die USt. registriert ist, unabhängig von der Tatsache, ob der ausländische Dienstleistungsgeber in Polen umsatzsteuerlich registriert ist. Die genannte Regel ist nicht auf Dienstleistungen anwendbar, die im Zusammenhang mit bestimmten Immobilien erbracht werden und bei denen der Dienstleistungsgeber in Polen für die USt. registriert ist.

Last modified: Juni 15, 2022