Bauträgergesellschaften vs. Immobiliengesellschaften
Nach der kürzlich vorgelegten Stellungnahme des Direktors der Nationalen Steuerbehörde kann ein Bauträger, der sich mit dem Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden und deren Verkauf befasst,als Immobiliengesellschaft im Sinne der Einkommenssteuervorschriften angesehen werden, was die Verpflichtung mit sich bringt, dem Leiter der Nationalen Steuerbehörde bestimmte Informationen über das Unternehmen und seine Gesellschafter zu übermitteln.
Definition der Immobiliengesellschaft
Zur Erinnerung: Eine Immobiliengesellschaft ist jede wirtschaftliche Einheit, die keine natürliche Person ist, und die nach den Rechnungslegungsvorschriften verpflichtet ist, eine Bilanz zu erstellen.
Ein Unternehmen wird als Immobiliengesellschaft betrachtet, wenn es die Voraussetzungen erfüllt, die sich je nachdem unterscheiden, ob es sich um eine Neugründung handelt, oder ob das Unternehmen bereits auf dem Markt tätig ist.
Ein neu gegründetes Unternehmen wird als Immobiliengesellschaft betrachtet, wenn:
- am ersten Tag des Steuerjahres mindestens 50 % des Marktwerts ihrer Aktiva (direkt oder indirekt) aus dem Marktwert von auf dem Gebiet Polens gelegenen Immobilien oder Rechten an solchen Immobilien besteht, und
- der Marktwert der Immobilien 10 Mio. PLN übersteigt.
Eine operative Gesellschaft wird als Immobiliengesellschaft betrachtet, wenn:
- am letzten Tag des vorangegangenen Jahres mindestens 50 % des Bilanzwerts ihrer Aktiva (direkt oder indirekt) aus dem Marktwert von auf dem Gebiet Polens gelegenen Immobilien oder Rechten an solchen Immobilien bestanden, und
- der Bilanzwert dieser Immobilien 10 Mio. PLN überstieg
- im Vorjahr ihre Einkünfte aus: Vermietung, Untervermietung, Verpachtung, Leasing, anderen Verträgen ähnlicher Art, der Übertragung des Eigentums (deren Gegenstand Immobilien oder Rechte an Immobilien sind) oder aus Anteilen an anderen Immobiliengesellschaften mindestens 60% der Gesamteinnahmen betragen haben.
Bauträger und der Status einer Immobiliengesellschaft
Gemäß einer kürzlich herausgegebenen individuellen Auslegung des Direktors der Nationalen Steuerinformation vom 6. Mai 2022, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.523.2021.2.AW, sollte ein Bauträger bei der Berechnung des Buchwerts seiner Vermögenswerte auch die mit der Immobilie verbundenen Umlaufvermögenswerte wie Produkte, Vorräte und Waren einbeziehen, und nicht nur den Wert von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen im Bau und langfristigen Investitionen.
Zusammenfassung
Im Hinblick auf den oben genannten Standpunkt der Steuerbehörde ist zu betonen, dass Unternehmen, die sich mit der Entwicklung von Immobilien befassen, auf der Grundlage der Einkommensteuergesetze als Immobiliengesellschaften angesehen werden können, und somit den Offenlegungspflichten unterliegen können, die diesen Unternehmen durch die Bestimmungen der Einkommensteuergesetze auferlegt werden.
Daher empfehlen wir Unternehmen, die eine Bauträgertätigkeit ausüben (und PIT/CIT-Steuerzahlern, die direkt oder indirekt Anteile an einem solchen Unternehmen halten), zu überprüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass die verlängerte Frist für die Übermittlung der oben genannten Informationen für das Steuerjahr 2021 an den Leiter der nationalen Steuerverwaltung am 30. September 2022 abläuft (für Unternehmen, deren Steuerjahr oder Geschäftsjahr zwischen dem 31. Dezember 2021 und dem 31. Mai 2022 endet).
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:
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ELŻBIETA NARON
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
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