Erleichtertes Verfahren für belarussische Bürger zur Erlangung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung
Seit dem 9. Juli 2022 ist eine Verordnung in Kraft, die ein einfacheres Verfahren für belarussische Staatsbürger zur Erlangung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung vorsieht. Ziel ist es, belarussischen Bürgern zu helfen, die von verschiedenen Arten der Repression in ihrem Land betroffen sind.
Neue Art der befristeten Aufenthaltserlaubnis
Die Voraussetzung für den Erhalt der neuen Art von Genehmigung ist der Aufenthalt in Polen auf der Grundlage eines so genannten humanitären Visums.
Die oben beschriebene Lösung gilt auch für belarussische Staatsbürger, die sich auf der Grundlage der gegenständlichen Visen in Polen aufhalten, die auf der Grundlage des so genannten Anti-Kovid-Gesetzes verlängert wurden.
Im Folgenden werden die Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung des vereinfachten Verfahrens dargestellt:
- Die Genehmigung wird jeweils für einen Zeitraum von 3 Jahren erteilt.
- Die Erteilung einer solchen Genehmigung ist von der Stempelsteuer befreit.
- Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für eine Person, die einen solchen Aufenthaltstitel erwirbt, ist ebenfalls nicht gebührenpflichtig.
- Eine Person, die die betreffende Genehmigung erhält, ist von der Pflicht zum Besitz einer Arbeitserlaubnis befreit.
- Ab dem 1. Januar 2023 kann der Inhaber der oben genannten befristeten Aufenthaltserlaubnis ein polnisches Reisedokument für Ausländer beantragen.
Wo kann die betreffende befristete Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden?
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist während des persönlichen Erscheinens bei der Provinzialverwaltung einzureichen.
Die befristete Aufenthaltsgenehmigung wird von dem für den Wohnort des belarussischen Staatsbürgers zuständigen Woiwoden erteilt.
Neue Vorschriften für die „Karte des Polen“
Durch die Einführung einer neuen Regelung ist es möglich, die Polenkarte zu erhalten, ohne Polen verlassen zu müssen. Bürger der Ukraine, der Republik Weißrussland und der Russischen Föderation, oder auch Staatenlose aus diesen Ländern können die „Karta Polaka/Polenkarte“ bei jeder Wojewodschaftsbehörde entsprechend ihrem Wohnsitz in Polen beantragen. Dies gilt sowohl für Personen, die zum ersten Mal eine Polenkarte beantragen, als auch für diejenigen, die bereits im Besitz derselben sind.
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner sdzlegal Schindhelm Law Office erstellt.
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ELŻBIETA NARON
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
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