Erhöhung des Schutzes für Mitarbeiter unter besonderem Schutz
Mit dem 22. September 2023 treten Änderungen in Kraft, die die Verbesserung des Schutzes für Mitarbeiter unter besonderem Schutz betreffen.
Die folgenden Personen werden einen größeren Schutz vor regulären oder disziplinären sofortigen Kündigungen erhalten:
- Schwangere Frauen,
- Eltern im Mutterschafts-, Eltern-, Väter-, oder Erziehungsurlaub,
- Arbeitnehmer im vorruhestandsfähigen Alter,
- Gewerkschaftsvertreter,
- Mitglieder von Mitarbeitervertretungen
- Sozialarbeitsinspektoren.
Konsequenzen der verabschiedeten Änderungen:
Gemäß der Änderung:
„§ 1 in Angelegenheiten des Arbeitsrechts, in denen ein Mitarbeiter unter besonderem Schutz vor Kündigung mit oder ohne Kündigungsfrist Anspruch auf Annullierung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder auf Wiedereinstellung hat, wird das Gericht auf Antrag der berechtigten Partei in jeder Phase des Verfahrens durch Anordnung der Fortsetzung der Beschäftigung durch den Arbeitgeber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Sicherheitsleistung bieten. Die Grundlage für die Gewährung der Sicherheitsleistung ist lediglich die Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anspruchs. Das Gericht kann die Sicherheit nur in Fällen verweigern, in denen der Anspruch offensichtlich unbegründet ist…
§ 3. Die verpflichtete Partei kann die Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidung über die Gewährung der Sicherheitsleistung nur dann verlangen, wenn sie nachweist, dass nach Gewährung der Sicherheitsleistung Umstände im Sinne von Artikel 52 § 1 des Arbeitsgesetzes vom 26. Juni 1974 eingetreten sind. Die Änderung der Entscheidung zur Sicherheitsleistung ist unzulässig.
§ 4. Gegen die Entscheidung betreffend der Gewährung der Sicherheitsleistung ist eine Beschwerde an das Berufungsgericht in der nächsthöheren Instanz zulässig.“
In der Praxis bedeutet dies, dass in den meisten Fällen Mitarbeiter unter besonderem Schutz vor Kündigung, die vom Arbeitgeber gekündigt werden, und die daraufhin Berufung bei einem Arbeitsgericht einlegen, um ihre Wiedereinstellung zu fordern, gefolgt von einer gerichtlichen Anordnung zur Fortsetzung ihrer Beschäftigung, in dem Beschäftigungsverhältnis bis zum rechtlich bindenden Abschluss des Verfahrens verbleiben. Die Anfrage eines geschützten Mitarbeiters, den Arbeitgeber zur Fortsetzung der Beschäftigung anzuhalten, kann nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden, wie etwa wenn der Anspruch offensichtlich unbegründet ist. Die Struktur der Vorschrift führt dazu, dass das Gericht den Mitarbeitern Sicherheitsleistung gewährt, was den Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Mitarbeiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (was mehrere Jahre dauern kann) weiter zu beschäftigen. Selbstverständlich haben die Parteien des Verfahrens das Recht, gegen eine solche Gerichtsentscheidung Berufung einzulegen, aber in der Praxis könnte sich dies als wenig effektiv erweisen.
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner sdzlegal Schindhelm Law Office erstellt.
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ELŻBIETA NARON
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