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Fernarbeit in EU-Ländern – neue position des Polnische Sozialversicherungsanstalt

Fernarbeit in EU-Ländern – neue position des Polnische Sozialversicherungsanstalt

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Datum29 Sep 2023

kancelaria prawna sdzlegal Schindhelm

In den letzten Monaten hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Schwierigkeiten, das A1-Zertifikat zu erhalten, wenn sie einen Antrag auf Fernarbeit außerhalb Polens stellten. Die Position des Polnische Sozialversicherungsanstalt (ZUS) war nicht eindeutig, und die Praxis der einzelnen Abteilungen variierte erheblich. Dies lag an einem Mangel an Vorschriften, die eine Koordination der Sozialversicherungssysteme der einzelnen Länder bei kurzfristigen Aufenthalten zur Leistung von Fernarbeit ermöglichen würden. Die Verweigerung der Ausstellung des Zertifikats wurde oft mit dem Argument begründet, dass die Erlangung des Dokuments nicht möglich sei, weil die Fernarbeit die Voraussetzungen für die Entsendung eines Mitarbeiters in ein anderes EU-Land nicht erfüllt.

In einigen Fällen war der einzige Weg, das Dokument zu erhalten, das vorherige Abschließen einer sogenannten Sondervereinbarung zwischen den Sozialversicherungsinstitutionen der beiden betroffenen Länder (basierend auf Art. 16 der Verordnung 883/2004 über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme). Diese Vereinbarung ermöglicht eine Abweichung von den EU-Vorschriften und den Verbleib im polnischen Sozialversicherungssystem im Interesse des Versicherten. In der Praxis bedeutete dies für den Arbeitgeber mehrere Monate des Wartens auf eine Entscheidung, ohne sicher zu sein, ob die Institutionen zustimmen würden.


Neuer Ansatz des ZUS

Laut der neuen Position des ZUS muss ein Arbeitnehmer, der Fernarbeit für einen polnischen Arbeitgeber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ausführt, nicht die Sozialversicherungsinstitution wechseln, und die Basis für die Erteilung eines Zertifikats in einem solchen Fall könnten die Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmern sein.

Dies gilt jedoch nur für Fernarbeit, die drei Bedingungen erfüllt:

  • sie ist zeitlich begrenzt,
  • sie ist nicht Teil des üblichen Arbeitsablaufs und
  • sie wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.

Diese Änderung ergibt sich aus den neuesten Richtlinien des Verwaltungsausschusses für die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, die am 21. Juni 2023 unter dem Zeichen AC 137/23 veröffentlicht wurden. Die Richtlinien erleichtern die Fernarbeit aus dem Ausland erheblich über einen bestimmten Zeitraum, z. B. mehrere Monate. Sie bestimmen auch, dass grenzüberschreitende Fernarbeit, die gelegentlich und zeitlich begrenzt ist, grundsätzlich unter Art. 12 der Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme fällt.

Dies bedeutet, dass sie wie die zeitliche Entsendung eines Arbeitnehmers in ein anderes Land behandelt werden sollte. Während des gesamten Zeitraums einer solchen grenzüberschreitenden Fernarbeit bleibt der Arbeitnehmer im Versicherungssystem des Landes des gewöhnlichen Arbeitsortes (Polen) und der ZUS sollte ein A1-Zertifikat zur Bestätigung dieses Zustands ausstellen.


Praktische Aspekte

Laut der neuen Position des ZUS wird es möglich sein, das A1-Zertifikat für Personen zu erhalten, die planen, Fernarbeit aus einem anderen EU-Land auszuführen. Diese neue Interpretation steht im Zusammenhang mit der Verbreitung von Fernarbeit.

Dies ist eine wichtige Information, da der neue Ansatz sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer, die außerhalb Polens arbeiten möchten, eine erhebliche Erleichterung darstellt.


kancelaria prawna sdzlegal SchindhelmQuelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner sdzlegal Schindhelm Law Office erstellt.

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