Neuregelung zur Arbeitnehmerbeteiligung bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, Fusionen oder Aufspaltungen
Ab dem 15. September 2023 sind neue Vorschriften in Kraft getreten, die die Formen der Arbeitsnehmerbeteiligung an einem Unternehmen regeln, das infolge grenzüberschreitender Umstrukturierungen, Fusionen oder Aufspaltungen von Unternehmen entstanden ist.
Dies betrifft das Gesetz vom 26. Mai 2023 zur Arbeitnehmerbeteiligung an einem Unternehmen, das infolge grenzüberschreitender Umstrukturierungen, Fusionen oder Aufspaltungen von Unternehmen entstanden ist.
Zwei Modelle der Arbeitnehmerbeteiligung
Das besprochene Gesetz unterscheidet zwischen zwei Modellen der Arbeitnehmerbeteiligung:
- Durch ein spezielles Verhandlungsteam zur Erzielung einer Vereinbarung über die Mitarbeiterbeteiligung.
- Durch die Anwendung von Standardprinzipien zur Mitarbeiterbeteiligung.
Spezielles Verhandlungsteam
Ein spezielles Verhandlungsteam wird unverzüglich nach der Ankündigung des entsprechenden Unternehmensorgans zur Planung grenzüberschreitender Umstrukturierungen, Fusionen oder Aufspaltungen eingesetzt.
Mitarbeiter behalten das Recht ex lege, Mitglieder des speziellen Verhandlungsteams zu benennen und auszuwählen, falls die Rechtsperson des Unternehmens umgewandelt, fusioniert oder aufgeteilt wird.
Es ist zu erwähnen, dass dieses Gesetz die Bildung und die Tätigkeit eines speziellen Verhandlungsteams detailliert regelt, einschließlich der Elemente der Vereinbarung, in der unter anderem der Geltungsbereich und die Teilnahmeregeln festgelegt sind.
Standardprinzipien zur Arbeitnehmerbeteiligung
Im Falle der Anwendung der Standardprinzipien zur Arbeitnehmerbeteiligung erfolgt die Beteiligung in der Regel unter Beteiligung eines Vertretungsteams.
Gemäß Artikel 30 dieses Gesetzes haben Mitarbeiter im Falle der Anwendung der Standardprinzipien zur Arbeitnehmerbeteiligung das Recht:
- Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstands des Unternehmens zu benennen, zu wählen oder zu empfehlen, das als Folge von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, Fusionen oder Aufspaltungen von Unternehmen entstanden ist.
- der Ernennung von Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des Vorstands des Unternehmens, das als Folge von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, Fusionen oder Aufspaltungen von Unternehmen entstanden ist, zu widersprechen,
– in einer Anzahl, die der höchsten Anzahl der Mitarbeitervertreter im Aufsichtsrat oder Vorstand des Unternehmens entspricht, das vor dem Registrierungsdatum des als Folge von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, Fusionen oder Aufspaltungen von Unternehmen entstandenen Unternehmens umgewandelt, fusioniert oder aufgeteilt wurde.
Im Gegensatz zum Modell der Arbeitnehmerbeteiligung mit dem speziellen Verhandlungsteam basiert die Beteiligung in diesem Fall auf gesetzlichen Bestimmungen und nicht auf einer Vereinbarung.
Besonderer Kündigungsschutz
Gemäß der eingeführten Vorschriften darf der Arbeitgeber nicht:
- ein Arbeitsverhältnis kündigen oder auflösen.
- einseitig die Arbeitsbedingungen oder die Vergütung zum Nachteil eines Mitarbeiters ändern,
– der Mitglied des speziellen Verhandlungsteams, Mitglied des Vertretungsteams oder Vertreter von Mitarbeitern im Aufsichtsrat oder Vorstand des Unternehmens ist, das als Folge von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, Fusionen oder Aufspaltungen von Unternehmen entstanden ist, während ihrer Amtszeit, ohne die Zustimmung des die Interessen der Arbeitnehmer vertretenden Betriebsgewerkschaftsrats. Ist ein Mitarbeiter nicht von einer Betriebsgewerkschaft vertreten, bedarf es der Zustimmung des örtlichen Arbeitsaufsichtsbeamten, der für den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist.
Darüber hinaus ist das Unternehmen, das als Folge von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, Fusionen oder Aufspaltungen von Unternehmen entstanden ist und in dem eine Arbeitnehmerbeteiligung besteht, verpflichtet, den Schutz der Arbeitnehmerbeteiligungsrechte im Falle späterer inländischer oder grenzüberschreitender Umstrukturierungen, Fusionen oder Aufspaltungen für einen Zeitraum von 4 Jahren ab dem Datum der Umstrukturierung, Fusion oder Aufspaltung der Unternehmen sicherzustellen.
Strafrechtliche Haftung
Strafrechtliche Bestimmungen sind ebenfalls in diesem Gesetz geregelt.
Im Falle von:
- Behinderung der Bildung und der Tätigkeit eines Verhandlungsteams oder Vertretungsteams
- Diskriminierung im Zusammenhang mit seiner Funktion, eines Mitglieds des speziellen Verhandlungsteams, eines Mitglieds des Vertretungsteams oder eines Vertreters von Mitarbeitern im Aufsichtsrat oder Vorstand des Unternehmens, das als Folge von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, Fusionen oder Aufspaltungen von Unternehmen entstanden ist
- Nichteinhaltung der Informationspflicht gegenüber dem Minister, wie sie in Artikel 54 dieses Gesetzes vorgesehen ist
– Gegen Personen, die solche Handlungen begehen, werden Geldstrafen oder Freiheitsstrafen verhängt.
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner sdzlegal Schindhelm Law Office erstellt.
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