Interpretation zu den Bedingungen für die Anwendung der Quellensteuerbefreiung von Dividenden
Wir möchten Sie auf eine neue und kontroverse Auslegungslinie bezüglich der Bedingungen für die Anwendung der Quellensteuerbefreiung auf an Muttergesellschaften gezahlte Dividenden aufmerksam machen, die in einer Reihe aktueller Urteile des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Lublin zu beobachten ist (ein Beispiel hierfür ist das Urteil vom 19. Mai 2023, Aktenzeichen I SA/Lu 87/23).
Vereinfacht ausgedrückt, stellt das Gericht die Anwendbarkeit der Dividendensteuerbefreiung gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes in Frage Dieser sieht unter anderem vor, dass eine Gesellschaft, die Dividenden erhält, nicht für alle ihre Einkünfte, unabhängig von deren Herkunft, von der Einkommensteuer befreit ist, wenn diese Dividenden im Land des Hauptsitzes der Muttergesellschaft nicht effektiv besteuert werden, insbesondere weil sie in diesem Land die fragliche Steuerbefreiung genießt.
Es ist erwähnenswert, dass eine ähnliche Position kürzlich von der Steuerbehörde eingenommen wurde, die bei einem unserer Kunden eine zoll- und steuerrechtliche Prüfung zur Einhaltung der Vorschriften für der pauschalen Körperschaftssteuer für juristische Personen durchführte.
Unserer Einschätzung nach ist die oben genannte Meinung unbegründet. Sie überschreitet unrechtmäßig die Formulierung der Bedingung für die Steuerbefreiung gemäß Artikel 22 Absatz 4 Nummer 4 des Körperschaftsteuergesetzes. Darüber hinaus stützt sie sich auf verallgemeinernde Schlussfolgerungen aus Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (zum Beispiel das Urteil vom 8. März 2017 in der Rechtssache C-448/15 – Belgische Staat gegen Wereldhave Belgium Comm. VA, Wereldhave International NV, Wereldhave NV), die in spezifischen Sachverhalten ergangen sind, deren Bedeutung unserer Meinung nach nicht automatisch auf die Situation aller Dividendenempfänger übertragen werden kann, die von der Dividendenbefreiung in ihrem Wohnsitzland profitieren. Darüber legt das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Lublin unserer Meinung nach in seinen Urteilen den Zweck der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über ein gemeinsames Steuersystem für Muttergesellschaften und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten falsch aus. Der Zweck der Einführung der Bestimmungen dieser Richtlinie war es, sicherzustellen, dass im Verhältnis zwischen verbundenen Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten das Einkommen, das dem Gewinn der Tochtergesellschaft entspricht, nur einmal besteuert wird – und zwar auf der Ebene der Tochtergesellschaft (wie es zuvor in inländischen Beziehungen der Fall war). Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Lublin stützt sich jedoch auf die unberechtigte Annahme, dass das Ziel dieser Richtlinie nicht in der vollständigen Befreiung von Dividenden von der Besteuerung besteht, sondern nur in ihrer einmaligen Besteuerung.
Unabhängig von unserer negativen Einschätzung der Stellungnahme des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Lublin, sollte darauf hingewiesen werden, dass das Risiko besteht, dass die Steuerbehörden diese Argumentation verwenden werden, um polnischen Zahlern das Recht auf die Nichterhebung von Quellensteuern auf Dividenden zu verweigern, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden. In diesem Zusammenhang erwarten wir viele Streitigkeiten vor Verwaltungsgerichten in solchen Fällen. Das Ende der diesbezüglichen Unsicherheit wird wahrscheinlich erst die Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts bringen.
Zusammenfassend können wir feststellen, dass unserer Meinung nach keine Grundlage für eine Änderung der bisherigen Praxis hinsichtlich der Auszahlung von Dividenden besteht. Wir möchten Sie jedoch darum bitten, das Risiko möglicher Streitigkeiten mit den Steuerbehörden in dieser Angelegenheit zu berücksichtigen.
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner SMW Tax Advisory
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:
ABTEILUNG KUNDENBETREUUNG
ELŻBIETA NARON
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
getsix® Gruppe
***