Neuer Beschluss des Obersten Gerichtshofs: Gesellschafter einer Zweipersonengesellschaft und Sozialversicherung
Am 21. Februar 2024 hat der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung unter der Nummer III UZP 8/23 veröffentlicht, die in der Geschäftswelt und bei den Rechtsanwälten für viel Diskussionsstoff sorgte. Die Entscheidung betrifft Fragen im Zusammenhang mit der Sozialversicherung von Gesellschaftern einer Zweipersonengesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Kernaussage der Entscheidung ist, dass ein Gesellschafter, der 99 Prozent der Anteile an einer solchen Gesellschaft hält, nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Der Oberste Gerichtshof stützt sich bei seiner Entscheidung auf eine wörtliche Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 6 Nummer 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem vom 13. Oktober 1998. Nach der Auslegung des Gerichts gilt ein Gesellschafter, der die überwiegende Mehrheit der Anteile an einer Zweipersonen-GmbH hält, nicht als Unternehmer, welcher eine Geschäftstätigkeit betreibt, und unterliegt daher nicht der Sozialversicherungspflicht.
Dies ist eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Praxis der Versicherungsbehörden, die eine Sozialversicherungspflicht eines solchen Gesellschafters zuließ. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs stellt somit eine radikale Änderung der Ausgangslage in dieser Angelegenheit dar.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Beschluss von drei Richtern des Obersten Gerichtshofs gefasst wurde. Als solcher ist er für die anderen Spruchkammern des Obersten Gerichtshofs nicht bindend. Sie ist auch für andere ordentliche Gerichte nicht bindend, aber aufgrund der Autorität des Obersten Gerichtshofs können die Entscheidungen anderer Gerichte durch den Inhalt dieses Beschlusses beeinflusst werden.
Die Auswirkungen dieses Beschlusses sind für die Wirtschaft von Bedeutung, insbesondere für Unternehmer, die Gesellschafter von Zweipersonen-GmbHs sind. Sollte die im Beschluss III UZP 8/23 zum Ausdruck gebrachte Position des Obersten Gerichtshofs in späteren Urteilen bestätigt werden, bedeutet die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für diese Personen eine erhebliche Erleichterung in Fragen der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Personen, die die überwiegende Mehrheit der Anteile an dem Unternehmen halten, werden zusätzliche finanzielle Belastungen aus diesem Grund vermeiden können.
Es ist jedoch zu bedenken, dass jeder Einzelfall im Hinblick auf die Erfüllung der im Beschluss des Obersten Gerichtshofs genannten Bedingungen geprüft werden muss. Den Gesellschaftern wird empfohlen, ihre Rechtsberater zu konsultieren, um ihre Situation und die möglichen Vorteile dieses Beschlusses sorgfältig zu prüfen.
Es ist zu bedenken, dass die Versicherungsbehörden nicht an den Standpunkt des Obersten Gerichtshofs gebunden sind, und solange wie sich keine einheitliche Rechtsprechung in dieser Hinsicht herausgebildet hat, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, welche Entscheidungen die polnische Sozialversicherung ZUS in Bezug auf die Versicherungspflicht von Gesellschaftern von Zweipersonengesellschaften treffen wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss des Obersten Gerichts, III UZP 8/23, einen bedeutenden Fortschritt in der Auslegung der Bestimmungen über die Sozialversicherung von Gesellschaftern von Zweipersonen-GmbHs darstellt. Seine Auswirkungen dürften für viele Unternehmer spürbar sein, da er eine neue Richtung für die Auslegung des Rechts in diesem Bereich vorgibt.
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