Änderungen der Immobiliensteuer in Polen ab dem 1. Januar 2025
Am 27. November 2024 unterzeichnete der Präsident von Polen eine Änderung des Gesetzes über lokale Steuern und Abgaben sowie anderer steuerrechtlicher Vorschriften. Die neuen Bestimmungen, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten, sollen die Transparenz verbessern, Verfahren vereinfachen und wichtige Definitionen für die Besteuerung von Immobilien in Polen klarstellen.
Neue Definitionen: Gebäude und Bauwerk
Das wichtigste Element der Änderung ist die Einführung neuer, vom Baugesetz knallhart getrennter Definitionen für „Gebäude“ und „Bauwerk“. Bisher verwiesen die Vorschriften auf die Normen des Baugesetzes, was zu Inkonsistenzen und Interpretationsschwierigkeiten führte.
Ein Gebäude ist definiert als ein Objekt, das die folgenden Kriterien erfüllt:
- Es wurde im Rahmen von Bauarbeiten errichtet,
- Es ist dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden,
- Es hat Fundamente und ein Dach,
- Es ist durch Trennwände von seiner Umgebung abgegrenzt,
- Es verfügt über installierte Geräte und Systeme, die seine Nutzung entsprechend dem Verwendungszweck ermöglichen.
Von der Definition des Gebäudes ausgenommen sind jedoch Objekte, die zur Lagerung von Materialien (wie Schüttgut, festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen) bestimmt sind, wobei das technische Hauptmerkmal das Fassungsvermögen ist.
Definition eines Bauwerks
Ein Bauwerk ist jedes Objekt, das kein im Rahmen von Bauarbeiteten errichtetes Gebäude ist. Der Begriff „Bauwerk“ umfasst auch Objekte, die nicht ausdrücklich im Gesetz genannt sind, vorausgesetzt, ihre Bauelemente erfüllen bestimmte Kriterien. Zu den Bauwerken gehören:
- Objekte, die in Anhang 4 des Gesetzes aufgeführt sind, zusammen mit den Installationen, die ihre zweckbestimmte Nutzung ermöglichen,
- Kraftwerke und Energieanlagen wie z. B.:
- Windkraft-, Kernkraft- und Fotovoltaikanlagen,
- landwirtschaftliche Biogasanlagen,
- Energiespeicher, Heizkessel, Industrieöfen, Seilbahnen, Skilifte, Skisprungschanzen – nur, soweit es sich um die baulichen Teile dieser Anlagen handelt.
- Bauinstallationen wie Anschlüsse, Anlagen zur Behandlung oder Sammlung von Abwasser, und andere technische Ausrüstungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden oder Bauwerken stehen, und für deren Nutzung erforderlich sind.
- Technische Anlagen, die in den vorstehenden Punkten nicht aufgeführt sind, jedoch nur, soweit es sich um ihre baulichen Bestandteile handelt.
- Fundamente für Maschinen und technische Anlagen, die eigenständige Bestandteile der Versorgungseinrichtung sind.
Die neue Definition des Bauwerks beseitigt frühere Unsicherheiten in der Auslegung und sorgt für Klarheit der Vorschriften, insbesondere in Bezug auf technische und infrastrukturelle Objekte.
Klarstellung der Definition der dauerhaften Verbindung mit dem Boden
Die Änderung präzisiert, was unter „dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden“ zu verstehen ist. Ein Objekt gilt als dauerhaft verbunden, wenn:
- Es strukturelle Stabilität in der Konstruktion aufweist,
- Es gegenüber äußeren Kräften wie Wind oder Erdbeben resistent ist.
Dadurch werden Container, die leicht bewegt werden können, nicht mehr automatisch als Bauwerke klassifiziert.
Neue Besteuerungsregeln
Die Änderungen der Vorschriften hinsichtlich der Immobiliensteuer führen klare Regeln für die Klassifizierung von Objekten zu Steuerzwecken ein. Besonders Augenmerk wird auf komplexe Objekte gelegt, wie Stadien, Wasseraufbereitungsanlagen oder Kläranlagen, die aus verschiedenen Bau- und Infrastrukturelementen bestehen.
Komplexe Objekte – neue Klassifizierung
Elemente, die als Bauwerke besteuert werden:
Für komplexe Wirtschaftseinheiten werden einzelne Elemente, die in Anhang 4 des Gesetzes aufgeführt sind, als Bauwerke besteuert.
Objekte, die als Gebäude besteuert werden:
Elemente komplexer Objekte, die die Gebäude-Definition erfüllen, wie Gebäude in Kläranlagen oder Hauptgebäude in Stadien, werden als Gebäude klassifiziert und basierend auf ihrer Grundfläche besteuert.
Beispiele für die Klassifizierung von Objekten:
- Bauwerke: Überdachungen, Parkplätze, Straßen, Gehwege und Containerobjekte, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind.
- Gebäude: Objekte, die durch Trennwände von ihrer Umgebung abgegrenzt sind, mit Fundamenten und einem Dach, wie die Gebäude in Wasseraufbereitungsanlagen.
Regeln zur Qualifikation von Objekten
Die Änderung behält das Prinzip bei, dass ein Objekt zuerst als Gebäude klassifiziert wird, wenn es die Definition eines Gebäudes erfüllt. Nur wenn das Objekt die Kriterien für ein Gebäude nicht erfüllt, kann es als Bauwerk klassifiziert werden. Das Gesetz schließt ausdrücklich die Möglichkeit aus, dass dasselbe Objekt sowohl ein Gebäude als auch ein Bauwerk sein kann.
Bauarbeiten als entscheidender Bestimmungsfaktor
Der entscheidende Faktor für die Klassifizierung eines Objekts ist seine „Errichtung“ im Rahmen von Bauarbeiten. Bauarbeiten sind definiert als Tätigkeiten im Bereich des Baus, Wiederaufbaus, Umbaus, Ausbaus, Aufstockens oder der Installation gemäß dem Baugesetz. Diese Klarstellung stellt sicher, dass nur Objekte, die durch solche Arbeiten entstanden sind, der Besteuerung unterliegen.
Besteuerung von Garagen
Alle Garagen in Wohngebäuden, die nicht für geschäftliche Aktivitäten genutzt werden, werden mit einem einheitlichen, niedrigeren Steuersatz besteuert.
Fristen und Erleichterungen für Unternehmer
Die geänderten Bestimmungen führen günstige Fristen für Steuerpflichtige ein:
- Die Grundsteuererklärung für 2025 kann bis zum 31. März 2025 eingereicht werden, anstatt wie bisher bis zum 31. Januar.
- Um von der verlängerten Frist zu profitieren, müssen Unternehmer bis Ende Januar 2025 eine Mitteilung an die Steuerbehörde senden.
Steuerbefreiungen
Die Änderung führt Steuerausschlüsse für bestimmte Objekte ein, die weder als Gebäude noch als Bauwerk für die Immobiliensteuerzwecke klassifiziert werden. Diese Ausschlüsse betreffen:
- Bergbaugruben – die Gruben selbst werden nicht besteuert, jedoch Bauwerke, die sich innerhalb des Einzugsbereichs dieser Gruben befinden, unterliegen weiterhin der Besteuerung,
- Kleine Architekturobjekte, wie:
- Religiöse Objekte, z. B. Kapellen, Wegkreuze, Heiligenstatuen,
- Gartengestaltungselemente, z. B. Skulpturen, Brunnen, Brücken, Pergolen, gemauerte Grillstationen oder Teiche,
- Nutzobjekte, z. B. Mülleimer, Überdachungen für Kinderwagen und Fahrräder, sowie Spielplatzelemente fuer Kinder.
Diese Änderungen beseitigen bisherige Unsicherheiten bei der Besteuerung solcher Objekte. Der Ausschluss dieser Objekte von der Besteuerung wird den aktuellen Status Quo der Steuerbefreiung in diesen Fällen aufrechterhalten.
Warum sind diese Änderungen wichtig?
Die Änderungen der Grundsteuer reagieren auf ein Urteil des Verfassungsgerichts aus dem Juli 2023, das die Notwendigkeit klarer und eindeutiger steuerlicher Vorschriften betonte. Die Änderung beseitigt Unsicherheiten, erleichtert die Klassifizierung von Objekten, und schützt Steuerpflichtige vor übermäßigen fiskalischen Belastungen.
Zusammenfassung
Die Änderungen der Grundsteuer in Polen, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten, führen klare Definitionen für Gebäude und Bauwerke ein, und beseitigen frühere Unsicherheiten bei der Auslegung. Ein Gebäude ist als ein Objekt definiert, das dauerhaft mit dem Boden verbunden ist, mit Fundamenten und einem Dach, während ein Bauwerk unter anderem technische Infrastruktur umfasst, die in Anhang 4 des Gesetzes aufgeführt ist.
Die Änderung vereinfacht insbesondere die Klassifizierung von komplexen Objekten, wie Stadien und Kläranlagen, und behält Steuerbefreiungen für Bergbaugruben und kleine Architekturobjekte bei. Unternehmer werden von der verlängerten Frist für die Einreichung der Grundsteuererklärungen bis zum 31. März 2025 profitieren.
Die Reform zielt darauf ab, die Transparenz der Vorschriften zu erhöhen, Verfahren zu vereinfachen, und Steuerpflichtige vor übermäßigen fiskalischen Belastungen zu schützen. Es ist ratsam, sich bereits jetzt auf diese Änderungen vorzubereiten.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:
ABTEILUNG KUNDENBETREUUNG
ELŻBIETA NARON
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
getsix® Gruppe
***