Änderungen beim Abzug für den betrieblichen Sozialfonds
Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2024 enthält keine besonderen Bestimmungen zur Berechnung des Grundfreibetrages für den Betriebssozialfonds (BSF). Daher gelten die allgemeinen Regeln, wonach die Höhe des Abzugs vom durchschnittlichen Monatsgehalt abhängt. Unter dem Begriff „Durchschnittsentgeld“ versteht man das durchschnittliche monatliche Gehalt in der nationalen Wirtschaft im vorangegangenen Jahr oder im zweiten Halbjahr des vorangegangenen Jahres, wenn das durchschnittliche Gehalt aus diesem Zeitraum höher war.
Bei der Berechnung des Abzugs für das Jahr 2024 sollten wir das durchschnittliche Gehalt in der Volkswirtschaft berücksichtigen, wie es in der Bekanntmachung des Präsidenten des Statistischen Zentralamtes vom 16. Februar 2024 angegeben ist.
Da gemäß dieser Bekanntmachung die Höhe der Vergütung im zweiten Halbjahr 2023 höher war, berücksichtigen wir diesen Betrag, d. h. 6445,71 PLN, bei der Berechnung des Abzugs.
Der Zuschuss für den betrieblichen Sozialversicherungsfonds für das Jahr 2024 beträgt:
- für Arbeitnehmer unter sogenannten normalen Bedingungen (37,5%) – 2417,14 PLN
- für Arbeitnehmer unter besonderen Bedingungen (50%) – 3222,86 PLN
- für Minderjährige im ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr (5%, 6%, 7%) – jeweils 322,29 PLN, 386,74 PLN und 451,20 PLN
- für Rentner oder Pensionäre in Pflege (6,25%) – 402,86 PLN
- Erhöhung für jeden Arbeitsnehmer mit erheblicher oder mäßiger Behinderung (6,25%) – 402,86 PLN
- im Falle der Einrichtung eines betrieblichen Kindergartens oder Kinderclubs für jeden Arbeitnehmer (7,5%) – 483,43 PLN.
Wir möchten auch daran erinnern, dass mindestens 75% des Abzugs bis zum 31. Mai 2024 auf dem Fondskonto gutgeschrieben werden sollten und 100% des Wertes bis zum 30. September 2024 auf dem Bankkonto verfügbar sein müssen.
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner SDZLEGAL Schindhelm Law Office erstellt
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