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Wesentliche steuerliche Änderungen, die mit der Bekämpfung der negativen Folgen der COVID-19-Pandemie zusammenhängen

Wesentliche steuerliche Änderungen, die mit der Bekämpfung der negativen Folgen der COVID-19-Pandemie zusammenhängen

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Datum25 Feb 2021

Um den negativen Folgen der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken, wurden wesentliche steuerliche Änderungen in Bezug auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer eingeführt.

Änderungen in Bezug auf die Einkommensteuer

  1. Die Frist, in der höhere Grenzwerte für die Einkommensteuerbefreiung gelten, wird bis zum Ende des Steuerjahres verlängert, in dem der durch COVID-19 bedingte Zustand der Epidemie widerrufen wurde, d. h  für:
    1. Beihilfen, die aus den Mitteln einer betrieblichen oder überbetrieblichen Gewerkschaftsorganisation an Arbeitnehmer gezahlt werden, die Mitglieder dieser Organisation sind;
    2. Beihilfen, die bei einzelnen Zufallsereignissen, Naturkatastrophen, Langzeiterkrankungen oder im Todesfall gewährt werden;
    3. Leistungen, die ein Mitarbeiter aus dem Betrieblichen Sozialfonds (ZFŚS) erhält, und Urlaubsgeld für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die aus anderen Quellen gezahlt werden, wie im Einkommensteuergesetz definiert;
  2. Unbefristet von der Einkommensteuer befreit sind Entschädigungen für Arbeitsausfall, Leistungen in Form von Unterkunft und Verpflegung sowie Unterstützung im Rahmen des COVID-19-Gesetzes;

Änderungen in Bezug auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

  1. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, das Einkommen um den Wert der ausstehenden Verbindlichkeit zur Zahlung einer Geldleistung im Falle negativer wirtschaftlicher Folgen der COVID-19-Pandemie nicht zu erhöhen, wobei im Fall von der Körperschaftsteuer diese Befreiung nicht länger als bis zum Ende des Kalenderjahres gilt, in dem der durch COVID-19 bedingte Zustand der Epidemie widerrufen wurde.
  2. In Bezug auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird eine Steuerbefreiung für Erträge aus Gebäuden für den folgenden Zeitraum eingeführt:
    1. vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020;
    2. vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Monats, in dem der Zustand der Epidemie widerrufen wird – sofern der durch COVID-19 bedingte Zustand der Epidemie nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft ist.
  3. In Bezug auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wurde der Wortlaut der Vorschriften bezüglich der Durchführung von Wertberichtigungen geändert im Falle von Steuerzahlern, die aufgrund der COVID-19-Epidemie negative wirtschaftliche Folgen tragen:
    1. im Falle von Einkommensteuer können die im Rahmen der Vergünstigung vorgesehenen Berechtigungen 30 Tage nach dem in der Rechnung oder im Vertrag angegebenen Zahlungstermin in Anspruch genommen werden anstatt 90 Tage, wie es zuvor in den Vorschriften vorgesehen war. Die Änderung ist bis zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem der durch COVID-19 bedingte Zustand der Epidemie widerrufen wird;
    2. im Falle von Körperschaftsteuer können die im Rahmen der Vergünstigung vorgesehenen Berechtigungen auch 30 Tage nach dem Ablauf des Zahlungstermins in Anspruch genommen werden; bei Steuerpflichtigen, deren Steuerjahr vom Kalenderjahr abweicht, gilt die Berechtigung jedoch für Forderungen, die von der im Körperschaftsteuergesetz bis zum Ende dieses Kalenderjahres vorgesehenen Berechtigung erfasst werden.

Falls Sie noch weitere Fragen zum Thema Steuern haben sollten oder weitere Informationen benötigen, bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Kontaktperson, die Ihre Anfrage gerne an die entsprechende Abteilung weiterleiten wird

getsix Tax & Legal:

Aneta Majchrowicz-Bączyk

Aneta Majchrowicz-Bączyk
Partner / Attorney at law (PL)
Head of getsix Tax & Legal
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