“Null-Einkommensteuer“ vs. Dienstleistungsverträge mit Übertragung des Urheberrechts
Dienstleistungsverträge, die mit Personen unter 26 Jahren abgeschlossen werden, sind eine beliebte Form der Zusammenarbeit aufgrund der Steuerbefreiung nach Art. 21 Abs. 1 Punkt 148 des Einkommensteuergesetzes (die so genannte Null-Einkommensteuer – Erleichterung für junge Menschen unter 26).
Bei der Durchführung eines Dienstleistungsvertrages können Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes entstehen. Daher wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen an, die die Übertragung des Urheberrechts an den aufgrund, während oder im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages geschaffenen Werken durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber regeln.
In der neuesten Auslegung, die Auftragnehmer betrifft, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Einkommen aus wirtschaftlichen Rechten beziehen (Auslegung Nr.: 0115-KDIT2.4011.836.2020.1.MM), stellte der Direktor der nationalen Steuerinformationsbehörde fest, dass die Klassifizierung zu einer bestimmten Einnahmequelle durch den Inhalt eines bestimmten Vertrages und nicht durch die Form des Rechtsverhältnisses (Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag) bestimmt wird. Wenn die im Vertrag festgelegte Vergütung als Gegenleistung für die Übertragung der Urheberrechte dient, dann handelt es sich um Urhebervergütungen. Die von der Steuerbehörde vorgenommene Einstufung des Dienstleistungsvertrages mit der Übertragung der Urheberrechte zur Einnahmequelle ‚wirtschaftliche Rechte‘ bewirkt, dass die vom Auftragnehmer erhaltene Vergütung nicht von der Einkommensteuer befreit ist. Der Auftraggeber muss also nach allgemeinen Grundsätzen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer einbehalten.
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