Änderungen im polnischen Arbeitsrecht 2023
Mindestlohn
Der Mindestlohn wird im Jahr 2023 zweimal erhöht. Ab 1. Januar 2023 wird der Mindestlohn 3.600 PLN brutto Anfang Juli.
Der Mindeststundensatz wird entsprechend angehoben und beträgt ab 1. Januar 23,50 PLN brutto.
Die Erhöhung des Mindestlohns wird sich auch auf andere Leistungen auswirken, die auf dieser Grundlage festgelegt werden, wie z. B. Nachtarbeitszulagen, Mindestbeträge der Berechnungsgrundlage für Krankengelder oder abzugsfreie Beträge.
Höhere Zulagen für Dienstreisen
Ab dem 1. Januar 2023 wird die Pauschale für inländische Dienstreisen auf 300 PLN pro Monat, aber es wurde die Möglichkeit eingeführt, ihn auf drei Zahler aufzuteilen. Bei zwei Stellen beträgt der Abzug jeweils 100 PLN für jeden Zahler auf monatlicher Basis.
Das neue Formular PIT-2 enthält Felder für Erklärungen der Steuerpflichtigen, die den Abzug für Rentner, neu Ansässige, Alleinerziehende, Erzieher, Steuerpflichtige unter 26 Jahren und Steuerpflichtige, deren Einkommen 1.662,97 PLN brutto. Die Leistung wird einmal im Jahr an jeden Arbeitnehmer gezahlt, der mindestens 14 aufeinander folgende Kalendertage Urlaub nimmt.
Betriebliche Sozialversicherungskasse
Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2023 mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, einen betrieblichen Sozialfonds (ZFŚS) einzurichten. Das Unternehmen kann jedoch auf die Einrichtung der Betrieblichen Sozialkasse verzichten, indem es eine Regelung im Vergütungsreglement trifft und die Beschäftigten bis zum 31. Januar in der üblichen Weise informiert. Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Änderungen der Verordnungen innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum ihrer Einführung in Kraft treten.
Die Höhe der Grundzulage für den betrieblichen Sozialversicherungsfonds für einen Vollzeitbeschäftigten im Jahr 2023 ändert sich nicht und beträgt weiterhin 208.050 PLN betragen, während die monatliche Obergrenze der Beitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Krankenversicherung
Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Arbeitgeber nach geltendem Recht bei einem Feiertag, der auf einen Samstag fällt, verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer in der angenommenen Lohnperiode einen weiteren freien Tag zu gewähren.
1. Januar (Sonntag)
Neujahrsfest
6. Januar (Freitag)
Dreikönigstag
9. April (Sonntag)
Ostern
10. April (Montag)
Ostermontag
1. Mai (Montag)
Tag der Arbeit
3. Mai (Mittwoch)
Tag der Verfassung
8. Juni (Donnerstag)
Fronleichnam
15. August (Dienstag)
Himmelfahrt der Heiligen Jungfrau Maria
1. November (Mittwoch)
Allerheiligen
11. November (Samstag)
Unabhängigkeitstag
25. Dezember (Montag)
Weihnachtstag
26. Dezember (Dienstag)
Weihnachtstag
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ABTEILUNG KUNDENBETREUUNG
ELŻBIETA NARON
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
getsix® Gruppe
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